JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verlustausgleich
| Rechtsgebiete: | ASO, HKG |
| Schlagworte: | Ärzteversorgung, Beitrag, Beitragspflicht, Einkommen, Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, Erlass, Härtefall, Härtefallklausel, Niederschlagung, Überschuldung, Verlust, Verlustausgleich, Versorgungswerk, Versorgungswerk, berufsständisch |
| Stichwort: | Verlustausgleich |
| Leitsatz: | 1. Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, dass sich gemäß § 27 Abs. 3 ASO der Beitrag für die Niedersächsische Ärzteversorgung ausschließlich nach dem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit bestimmt und andere Einkünfte außer Betracht bleiben. 2. Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für die Niederschlagung oder den Erlass von Beiträgen der Niedersächsischen Ärzteversorgung wegen geltend gemachter Überschuldung durch Verluste aus einem Gastronomiebetrieb. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 60/08 | |
| Rechtsgebiete: | AbfGebS des Landkreises Limburg-Weilburg, HAKA, HGO, HessKAG |
| Schlagworte: | Abfallart, Abfallbehandlungsanlage, Abfallgebühr, Abschreibung, Deponie, Differenzierung, Gebührenpflicht, Gefäßmaßstab, Gewerbeabfall, Grundgebühr, Hausmüll, Holsystem, Kalkulation, Kalkulationszeitraum, Kostenüberdeckungsverbot, Leistungsbereich, Pacht, Periode, Personenmaßstab, Quersubventionierung, Rekultivierung, Rückstellung, Verlustausgleich, Verteilungsschlüssel, spezielleEntgeltlichkeit |
| Stichwort: | Verlustausgleich |
| Leitsatz: | 1.) Die Berücksichtigung von Gebührenverlusten aus vergangenen Rechnungsperioden bei der Kalkulation von Abfallgebühren steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers. Eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens liegt in der Regel nur vor, wenn der Ausgleich in der auf die Feststellung der Verluste folgenden Kalkulationsperiode erfolgt. 2.) Entscheidet sich der Satzungsgeber bei Abfallgebühren für eine Kalkulation nach verschiedenen Abfallarten oder -gruppen, muss er alle Kosten, die für mehrere oder alle Leistungsbereiche gemeinsam anfallen, auf diese nach dem Verursachungsanteil verteilen. 3.) Die Wahl der Abschreibungsmethode bei Deponien steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Abfallgebührensatzungsgebers. Dies gilt auch für den Wechsel der Abschreibungsmethode. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 N 3200/02 | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, PBefG, VO (EWG) 1191/69 |
| Schlagworte: | Ausgleichszahlung, Beihilfe, Besitzstand, Bestandsschutz, Betriebsführer, Klagebefugnis, Kostendeckung, Linienverkehrsgenehmigung, Teilbereichsausnahme, Unternehmer, Verkehr, eigenwirtschaftlicher, Verkehr, gemeinwirtschaftlicher, Verlustausgleich, Zuschuss, Übertragung |
| Stichwort: | Verlustausgleich |
| Leitsatz: | 1) Im Rahmen des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde nicht zu prüfen, wie der beantragte Linienverkehr künftig finanziert wird. 2) Es steht nicht im Belieben des Unternehmers, ob Verkehrsleistungen im personenbeförderungsrechtlichen Sinne eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbracht werden. 3) Im Verhältnis zwischen Genehmigungsinhaber und Betriebsführer kann sich nur der Genehmigungsinhaber auf den Bestandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG berufen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 LB 3545/01 | |
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