JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verletzung von Aufklärungspflichten
| Rechtsgebiete: | KnAT, BGB, SGB V, SGB VI |
| Schlagworte: | Rückzahlung von tariflicher Krankenvergütung nach rückwirkender Rentenbewilligung, Wegfall der Bereicherung, Gleichbehandlung, Verletzung von Aufklärungspflichten, Verfall |
| Stichwort: | Verletzung von Aufklärungspflichten |
| Leitsatz: | Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT gelten Beträge, die vom Arbeitgeber als tarifliche Krankenbezüge über den Zeitpunkt des rückwirkend festgesetzten Rentenbeginns hinaus gezahlt worden sind, als Vorschüsse auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Bezüge aus der Rentenversicherung. Dadurch ist abschließend bestimmt, dass der Angestellte zur Rückzahlung dieser Krankenbezüge verpflichtet ist. Da der Rückforderungsanspruch sich aus dem Tarifvertrag und nicht aus den Bestimmungen des gesetzlichen Bereicherungsrechts (§§ 812 ff BGB) ergibt, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die eventuell entstehende tarifliche Rückzahlungsverpflichtung hinzuweisen. Ob der Arbeitgeber von der Rückforderung nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 und 3 KnAT absieht, steht in seinem freien Ermessen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 2038/04 | |
| Rechtsgebiete: | BAT, BGB, EG, Richtlinie 76/207/EWG |
| Schlagworte: | Anspruch auf Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit - Verletzung von Aufklärungspflichten |
| Stichwort: | Verletzung von Aufklärungspflichten |
| Leitsatz: | Will eine Angestellte, deren Arbeitszeit zur Betreuung ihres Kindes wunschgemäß auf die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit verringert worden ist, ihre Arbeitszeit später wieder aufstocken, so bedarf es dazu einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber schuldet nicht schon deshalb die Zustimmung zur Aufstockung der Arbeitszeit, weil er vor der Verringerung der Arbeitszeit die Angestellte nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit zeitlich zu befristen. |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 442/00 | |
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