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Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 A 7.05 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:GG, LastG, EMRK
Schlagworte:Finanzverfassung, Lastentragung, Lastentragungsgesetz, Altfälle, Rückwirkung, Pflichtverletzung, Menschenrechtskonvention, Konventionsverstoß, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Völkerrecht, Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, überlange Verfahrensdauer, Erstattung, Mitverursachung, Vergleich
Stichwort:Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen
Leitsatz:Das Lastentragungsgesetz wirkt zeitlich unbegrenzt zurück.

Bei Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Gerichte ist § 4 LastG auch dann anzuwenden, wenn die Entschädigung an den Verletzten nicht aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern aufgrund eines Vergleichs gezahlt wurde, durch den ein solches Urteil abgewendet werden sollte.

Worin die lastenbegründende Pflichtverletzung zu sehen ist, richtet sich allein nach dem in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellten oder, wenn eine solche durch Vergleich abgewendet wurde, nach dem diesem Vergleich zugrundegelegten Sachverhalt.

Ein Bundesgericht hat die Entscheidung des Gerichts eines Landes nur dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 LastG "bestätigt", wenn es die Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren sachlich geprüft und gebilligt, nicht dagegen, wenn es das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder nicht zugelassen oder einen Rechtsbehelf nicht zur Entscheidung genommen hat.

Lasten aus Verurteilungen Deutschlands wegen überlanger Verfahrensdauer bei Landes- wie bei Bundesgerichten sind grundsätzlich schematisch nach Zeitanteilen aufzuteilen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 A 7.05



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 A 5.05 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:GG, LastG, EMRK
Schlagworte:Finanzverfassung, Lastentragung, Lastentragungsgesetz, Altfälle, Rückwirkung, Pflichtverletzung, Menschenrechtskonvention, Konventionsverstoß, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Völkerrecht, Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, überlange Verfahrensdauer, Erstattung, Mitverursachung, Vergleich
Stichwort:Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen
Leitsatz:Das Lastentragungsgesetz wirkt zeitlich unbegrenzt zurück.

Bei Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Gerichte ist § 4 LastG auch dann anzuwenden, wenn die Entschädigung an den Verletzten nicht aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern aufgrund eines Vergleichs gezahlt wurde, durch den ein solches Urteil abgewendet werden sollte.

Worin die lastenbegründende Pflichtverletzung zu sehen ist, richtet sich allein nach dem in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellten oder, wenn eine solche durch Vergleich abgewendet wurde, nach dem diesem Vergleich zugrundegelegten Sachverhalt.

Ein Bundesgericht hat die Entscheidung des Gerichts eines Landes nur dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 LastG "bestätigt", wenn es die Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren sachlich geprüft und gebilligt, nicht dagegen, wenn es das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder nicht zugelassen oder einen Rechtsbehelf nicht zur Entscheidung genommen hat.

Lasten aus Verurteilungen Deutschlands wegen überlanger Verfahrensdauer bei Landes- wie bei Bundesgerichten sind grundsätzlich schematisch nach Zeitanteilen aufzuteilen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 A 5.05


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