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Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

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OVG-SAARLAND – Urteil, 7 R 1/05 vom 22.02.2006

Rechtsgebiete:BDO, StPO, BDG, StGB, BNV
Schlagworte:Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, ungenehmigte Nebentätigkeit als Sicherheitskraft in Diskotheken, private Kontakte zwischen einem Zollfahndungsbeamten und einem Hells Angels-Mitglied
Stichwort:Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
Leitsatz:Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wird durch die Weitergabe der Negativ-Auskunft, ein Haftbefehl sei nicht ergangen, verletzt.

Eine Nebentätigkeit als Türsteher in Diskotheken ist mit der dienstlichen Stellung eines Zollfahndungsbeamten nicht vereinbar.

Wird in der Presse berichtet, dass ein Zollfahndungsbeamter seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Interesse eines Hells Angels-Mitglieds verletzt hat, so muss dieser sich die hierdurch bedingte Schädigung des Ansehens des Beamtentums in der Öffentlichkeit in disziplinarer Hinsicht zurechnen lassen.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 7 R 1/05




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