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JuraForum.deUrteileSchlagwörterVVerletzung der Mitwirkungspflicht im PKH-Nachprüfungsverfahren 

Verletzung der Mitwirkungspflicht im PKH-Nachprüfungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 605/03 vom 19.12.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Keine PKH für das Beschwerdeverfahren, Verletzung der Mitwirkungspflicht im PKH-Nachprüfungsverfahren
Stichwort:Verletzung der Mitwirkungspflicht im PKH-Nachprüfungsverfahren
Leitsatz:1. Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozeßführung oder der Prozeßabwehr. Daraus folgt, daß für das PKH-Bewilligungsverfahren weder Prozeßkostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Aus den nämlichen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus.

2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck i.S.d. § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird. Das Aufforderungsschreiben im automationsunterstützten Verfahren setzt in entsprechender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO eine Drei-Monats-Frist zur erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gang.

3. Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO wegen Verletzung der nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlichen Mitwirkungspflicht setzt allerdings zusätzlich voraus, daß der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.). Wenn der PKH-Empfänger auf diese Mahnung innerhalb einer Frist von drei Monaten (§ 124 Nr. 4 ZPO analog nicht reagiert und den amtlichen Vordruck nicht einreicht, dann erst ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 605/03




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