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Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 1 AZR 515/08 vom 20.01.2009

Rechtsgebiete:GG, BGB, BetrVG, BDSG, UWG
Schlagworte:Gewerkschaftswerbung per E-Mail
Stichwort:Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Leitsatz:Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 515/08



OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 466/08 vom 02.12.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Blutentnahme, Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug, Beweisverwertungsverbot
Stichwort:Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Leitsatz:Auch wenn eine Blutentnahme ohne das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" nicht von einem Richter angeordnet worden ist, entsteht kein Beweisverwertungsverbot.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 466/08

BGH – Urteil, 3 StR 296/08 vom 18.09.2008

Stichwort:Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Volltext: BGH - Urteil, 3 StR 296/08

BGH – Urteil, I ZR 74/06 vom 11.09.2008

Rechtsgebiete:BGB, UWG
Stichwort:Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Leitsatz:Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.

a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.

b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.

c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.
Volltext: BGH - Urteil, I ZR 74/06


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