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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 8.00 vom 25.07.2001

Rechtsgebiete:GG, VwGO, Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966, Europäische Sozialcharta, LHGebG
Schlagworte:Anspruch auf kostenloses Studium, Äquivalenzprinzip, Aufbaustudium, Ausbildungsangebot, ausbildungslenkende Tendenz, Auslandsstudium, Belastungsgleichheit, Berufsausübungsregelung, Berufsfreiheit, Bildungsguthaben, bundesfreundliches Verhalten, Gebührenpflicht, Gleichheitssatz, Härteregelung, Haushaltsrecht, Hochschule, Langzeitstudierende, Leistungsproportionalität, nichtsteuerliche Abgabe, öffentliche Leistung, Rechtsstaatsprinzip, Regelstudienzeit, Regelungsvorbehalt, Rückwirkung, Studienbedingungen, Studiengebühr, Unentgeltlichkeit, Verhaltenssteuerung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verleihungsgebühr, Vertrauensschutz, Vorteil, Zweitstudium.
Stichwort:Verleihungsgebühr
Leitsatz:Die im Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) vorgesehene Studiengebühr in Höhe von 1 000 DM, die ein Studierender grundsätzlich zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, ist mit Bundes-, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 8.00




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