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LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 3 TaBV 12/07 vom 29.02.2008

Rechtsgebiete:AÜG, BGB, BetrVG
Schlagworte:Entleiherbetrieb, Leiharbeitnehmer, Mitbestimmungsrecht, Verleiherbetrieb, tägliche Arbeitszeit
Stichwort:Verleiherbetrieb
Leitsatz:1. Ob bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, welche Leiharbeitnehmer betreffen, die Zuständigkeit des Betriebsrates bei dem Entleiher oder derjenige beim Verleiher gegeben ist, hängt davon ab, ob dem Vertragsarbeitgeber oder dem Entleiherbetrieb die Entscheidungsmacht hinsichtlich der Regelung über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zusteht.

2. Die Festlegung der Örtlichkeit des vergütungspflichtigen Beginns und des Endes der Arbeitszeit liegt in der Entscheidungshoheit des Vertragsarbeitgebers und betrifft mithin den Zuständigkeitsbereich des dortigen Betriebsrates und nicht des Betriebsrates beim Entleiherbetrieb.

3. Ob der vorstehende Regelungsinhalt dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterfällt, bleibt unentschieden.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 3 TaBV 12/07




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