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Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, III ZR 144/05 vom 04.06.2009

Rechtsgebiete:EG, BGB, Richtlinie 64/433/EWG, Richtlinie 89/622/EWG
Stichwort:Verlautbarung
Leitsatz:a) Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch können sich bei einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) und bei Verstößen gegen die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) auch auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 EG zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs berufen.

b) Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht entgegen, wenn dem Geschädigten der Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 156, 294). Die Zumutbarkeit des Rechtsmittels ist nicht deshalb zu verneinen, weil es möglicherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gibt oder dieser mit einer Vertragsverletzungsklage befasst ist.

c) Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG kann wegen seiner Besonderheiten nicht der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes gleichgestellt werden und berührt den Lauf der Verjährungsfrist auch dann nicht, wenn es an einem zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt.

d) Da es für die Frage der Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum keine weitgehend einhellige Auffassung für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gegeben hat, die eine revisionsrechtliche Klärung der Frage hätte entbehrlich machen können, gebieten die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die Anwendung der Regelverjährung nach § 195 BGB a.F.

e) Verletzt der Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, indem er über mehrere Jahre die volle Umsetzung einer Richtlinie unterlässt, ist es auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne Einfluss, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedstaat seinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beendet.
Volltext: BGH - Urteil, III ZR 144/05



BAG – Urteil, 3 AZR 385/07 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, BetrAVG, BGB, ZPO
Schlagworte:Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung
Stichwort:Verlautbarung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 385/07

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 10 UF 117/08 vom 24.11.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Stichwort:Verlautbarung
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 10 UF 117/08

BSG – Urteil, B 6 KA 63/07 R vom 05.11.2008

Rechtsgebiete:SGB V, AMG
Schlagworte:Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung - arzneimittelrechtliche Zulassung - Prüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit - Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Stichwort:Verlautbarung
Leitsatz:1. Aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung kann nur dann auf die Verordnungsfähigkeit im Rahmen der GKV geschlossen werden, wenn die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels geprüft wurden (Fortführung von BSG vom 23.7.1998 - B 1 KR 19/96 R = BSGE 82, 233 = SozR 3-2500 § 31 Nr 5 und vom 27.9.2005 - B 1 KR 6/04 R = BSGE 95, 132 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3).

2. Ein Vertragsarzt, der ein Arzneimittel verordnet, das mangels Überprüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht verordnungsfähig ist, kann wegen der Verordnungskosten in Regress genommen werden.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 63/07 R


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