JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verlassen des Bundesgebiets für nicht unerheblichen Zeitraum
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, AufenthG, AuslG |
| Schlagworte: | AFID, Assoziationsrecht, Erlöschen des Aufenthaltsrechts, Kalifatstaat, Terrorismus, Verlassen des Bundesgebiets für nicht unerheblichen Zeitraum |
| Stichwort: | Verlassen des Bundesgebiets für nicht unerheblichen Zeitraum |
| Leitsatz: | 1. Das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers erlischt außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nur, wenn der Aufenthaltsberechtigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (wie EuGH, Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat). 2. Eine durch die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Ausland bedingte Abwesenheit vom Bundesgebiet kann jedenfalls dann nicht mehr als von berechtigten Gründen getragen angesehen werden, wenn der assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das Bundesgebiet bereits mit der Absicht verlassen hatte, im Ausland eine Straftat zu begehen, bei deren Ahndung er mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen musste (hier: Ausreise mit der Absicht der Beteiligung an einer gewaltsamen Besetzung der Fatih-Moschee in Istanbul in Verfolgung der Zielsetzungen des "Kalifatstaats"). 3. Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG (Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung). |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LB 203/06 | |
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, AufenthG, AuslG |
| Schlagworte: | Assoziationsrecht, Aufenthalterlaubnis, Erlöschen, Internat (Ausland), Sicherung des Lebensunterhalts, Verlassen des Bundesgebiets für nicht unerheblichen Zeitraum, Visumverfahren |
| Stichwort: | Verlassen des Bundesgebiets für nicht unerheblichen Zeitraum |
| Leitsatz: | 1. Das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers erlischt außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nur, wenn der Aufenthaltsberechtigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (wie EuGH, Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin). 2. Die Auslegung, unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, hat sich am Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80 zu orientieren, dem türkischen Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen und die dauerhafte Eingliederung der Familie zu fördern (Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der nach nationalem Recht erteilten Aufenthaltserlaubnis hier bejaht bei einem nahezu dreieinhalbjährigen Internatsaufenthalt in Jordanien). |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 418/07 | |
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