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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 126/06 vom 05.04.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, GG
Schlagworte:Beschränkung, räumliche, Aufenthaltsbereich, Verlassen, Wohnsitznahme
Stichwort:verlassen
Leitsatz:1. § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ermächtigt bzw. verpflichtet die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers nur dazu, das Verlassen des nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist es hingegen nicht möglich, eine Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland auf Dauer zu gestatten.

2. Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl..OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 126/06



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LC 528/04 vom 13.02.2006

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Einrichtung, Kostenerstattung, Sozialhilfe, Träger, Verlassen, Zuständigkeit, örtliche
Stichwort:verlassen
Leitsatz:Bei der Bestimmung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe einerseits und der Kostenerstattungspflicht zwischen den Trägern der Sozialhilfe andererseits gilt derselbe Begriff der "Einrichtung" (§ 97 Abs. 4 BSHG).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 LC 528/04

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 47.03 vom 25.11.2004

Rechtsgebiete:BVFG
Schlagworte:Aufnahmeverfahren, im Wege des - verlassen, Aufnahmebescheid, Einbeziehung in -, Einbeziehung, Akzessorietät der - in den Aufnahmebescheid, Akzessorietät der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid, Tod der Bezugsperson, keine Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens nach -
Stichwort:verlassen
Leitsatz:Mit dem Tod einer in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Person wird infolge der Unwirksamkeit des ihr erteilten Aufnahmebescheides auch die akzessorische Einbeziehung von Ehegatte und Abkömmlingen unwirksam.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 47.03

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 4 Sa 337/01 vom 26.09.2002

Rechtsgebiete:KSchG, BGB, BetrVG
Schlagworte:Arbeitsverweigerung, beharrlich, Abmahnung, Erziehungsurlaub, Weisungsrecht, Direktionsrecht, Konkretisierung, Umsetzungsklausel, Arbeitsvertrag, Versetzungsklausel, Verlassen, Arbeitsplatz, Betriebsrat, Anhörung, Kündigung, Stellungnahme, abschließend, Annahmeverzug, Abklärung, Beschäftigungspflicht, Erscheinenspflicht
Stichwort:verlassen
Leitsatz:1. Weder die Zuweisung anderer Aufgaben noch eines anderen als des vor dem Erziehungsurlaubs innegehabten Büros berechtigt einen Arbeitnehmer, der Arbeit fernzubleiben. Bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag heraus unterschiedliche Ansichten über den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers, so ist der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers zur Abklärung der künftigen Arbeitspflichten am Arbeitsplatz zu erscheinen, denn diese Anweisungsbefugnis folgt aus dem Arbeitgeberdirektionsrecht. Ist ein Arbeitnehmer bereits zweimal abgemahnt worden, weil er die Arbeit nach dem Erziehungsurlaub nicht antrat bzw. wenige Stunden nach Arbeitsantritt die Arbeit wieder verließ, so ist, wenn der Arbeitnehmer im weiteren Verlauf, des Arbeitsverhältnisses die Arbeit nicht wieder antritt die daraus folgende ordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtigt..

2. Erfolgte Abmahnungen als Teil des Kündigungsgrundes sind dem Betriebsrat bei der Anhörung gem. § 102 BetrVG mitzuteilen. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß unterrichtet, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden die Abschriften der Abmahnungen ausgehändigt hat. Teil der Betriebsratsvorsitzende diesen Umstand dem Betriebsratsgremium vor der Beschlussfassung über die Kündigung nicht mit, ist die Kündigung gleichwohl nicht unwirksam, denn der Arbeitgeber hat seiner Pflicht auf Unterrichtung des Betriebsrats durch Information des Betriebsratsvorsitzenden genügt.

3. Der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer sich wegen beabsichtigter Änderung von Arbeitsaufgaben und Arbeitsplatz (nach dem Erziehungsurlaub) weigert, am Arbeitsplatz zu erscheinen, an dem die Änderung der Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erörtert werden sollen.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 4 Sa 337/01


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