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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 39.02 vom 26.02.2004

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Einrichtung, Wegzug aus einer - und Kostenerstattung, Kostenerstattung, kein Anspruch auf - des nach Wegzug des Hilfeempfängers aus einer Einrichtung zuständig gewordenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe, gewöhnlicher Aufenthalt, Verlagerung des - vom Wegzugs- zum Zuzugsort als Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs bei Umzug, Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers, Umzug, Kostenerstattungsanspruch nach - des Hilfeempfängers bei zwischenzeitlicher tatsächlicher Aufenthaltsbegründung in einer Einrichtung
Stichwort:Verlagerung des
Leitsatz:Dem infolge Zuzugs eines Hilfeempfängers aus einer Einrichtung i.S. des § 109 BSHG zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe des Ortes, an dem der Hilfeempfänger vor dem Einrichtungsaufenthalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte, dann nicht zu, wenn der Aufenthalt in der Einrichtung nicht nur vorübergehender Art gewesen ist und der Hilfeempfänger dort bei tatsächlicher Betrachtung einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hatte (im Anschluss an BVerwGE 117, 367).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 39.02



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 34.02 vom 06.02.2003

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Klinik, Aufenthalt in einer - als Unterbrechung eines "Umzugs", Kostenerstattung, Anspruch auf - des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers, gewöhnlicher Aufenthalt, Verlagerung des - als Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers, Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers, Umzug, Kostenerstattungsanspruch nach - des Hilfeempfängers bei kurzfristiger Unterbrechung des Umzugs, Zuständigkeit, Wechsel der örtlichen - als Grundlage eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers.
Stichwort:Verlagerung des
Leitsatz:Dem infolge Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht auch dann ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen den für den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Träger zu, wenn der Hilfeempfänger nach Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht sogleich, sondern erst nach einer stationären Heilbehandlung eine neue Wohnung bezogen hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 34.02


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