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Verlängerung eheabhängiger Aufenthaltserlaubnis

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 173/08 vom 23.04.2008

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Verlängerung eheabhängiger Aufenthaltserlaubnis
Stichwort:Verlängerung eheabhängiger Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz:Das Merkmal der "Rechtmäßigkeit" in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezieht sich nicht nur auf die Lebensgemeinschaft als solche. Vielmehr kann von deren "rechtmäßigem Bestand im Bundesgebiet" nur dann ausgegangen werden, wenn sich in dieser Zeit beide Ehepartner auch rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

Nach dem Wortlaut betrifft die Vorschrift zudem allein eine "Verlängerung" einer von dem Ausländer innegehabten, vom stammberechtigten Ehepartner abgeleiteten "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten". Ein erteilter Aufenthaltstitel stellt nur dann eine insoweit verlängerungsfähige "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" dar, wenn er nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes konkret (gerade) zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist.

Ob bei der Berechnung der maßgeblichen Ehebestandszeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unter besonderen Umständen zugunsten des Ausländers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist, um zu gewährleisten, dass vorwerfbare Verzögerungen des Verfahrens durch die Ausländerbehörde nicht zu seinen Lasten gehen, oder ob der Betroffene in diesen Fällen ausreichenden Schutz über die Möglichkeit der so genanten Untätigkeitsklage zu erlangen vermag, bleibt offen.

Wie sich dem § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unschwer entnehmen lässt, ist eine Aufenthaltserlaubnis dem "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen" auf dieser Grundlage - unter anderem - nur "zur Ausübung der Personensorge" zu erteilen. Diese Nachzugsbewilligung setzt voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§ 1626 BGB) tatsächlich ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 173/08




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