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Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 3 AZR 368/98 vom 08.09.1998

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung
Stichwort:Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung
Leitsatz:Leitsatz:

Wer eine selbständige Anschlußberufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO eingelegt hat, muß sie innerhalb der Frist für die Begründung der Hauptberufung begründen (§ 522 a Abs. 2 ZPO). Die Frist des § 519 Abs. 2 ZPO steht ihm nicht zur Verfügung. Die besondere Begründungsfrist des § 522 a Abs. 2 ZPO kann nicht eigenständig verlängert werden. Nach Ablauf der Frist für die Begründung der Hauptberufung bleibt dem Berufungsbeklagten nur die Möglichkeit einer erneuten Anschließung, bei der es sich notwendigerweise um eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1 ZPO handelt.

Aktenzeichen: 3 AZR 368/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 08. September 1998
- 3 AZR 368/98 -

I. Arbeitsgericht
Kaiserslautern
Urteil vom 25. September 1997
- 2 Ca 8/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil vom 27. Januar 1998
- 6 Sa 1215/97 -
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 368/98




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