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Verkündung von Rechtsnormen

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 1 A 147/02.Z vom 23.10.2002

Rechtsgebiete:VwGO, BbgRAVG
Schlagworte:Antrag auf Zulassung der Berufung, Recht der freien Berufe: Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg (Befreiung von Mitgliedschaft und Beitragspflicht), Verkündung von Rechtsnormen, deren Bekanntmachung im "Amtsblatt für Brandenburg" gesetzlich vorgeschrieben ist, im "Amtlichen Anzeiger" (im Anschluss an die Rechtsprechung des 3. Senats, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 3 D 81/OO.NE -), keine ordnungsgemäße Bekanntmachung der "Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg"
Stichwort:Verkündung von Rechtsnormen
Leitsatz:Das Amtsblatt für Brandenburg und der als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erscheinende Amtliche Anzeiger sind nach dem äußeren Erscheinungsbild selbständige Publikationsorgane. Der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg im "Amtsblatt für Brandenburg" (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG) wird daher nach Maßgabe der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen durch eine Veröffentlichung der Satzung im Amtlichen Anzeiger nicht Genüge getan.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 1 A 147/02.Z



OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 3 D 81/00.NE vom 09.10.2002

Rechtsgebiete:GG, Verfassung des Landes Brandenburg, VwGO, ROG, BauGB, RegBkPlG, BbgVwGG
Schlagworte:Normenkontrolle, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, Beiladung im Normenkontrollverfahren, Recht der Raumordnung und Landesplanung, Regionalplan, Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Planungshoheit), Rechtsstaatsprinzip, Verkündung von Rechtsnormen, "Amtsblatt des Landes Brandenburg"
Stichwort:Verkündung von Rechtsnormen
Leitsatz:1. Die Auslegung einer gesetzlichen Bekanntmachungsvorschrift und die Subsumtion eines Sachverhalts unter diese Vorschrift müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen bereits verfassungsrechtlich, durch das Rechtsstaatsprinzip, geboten ist. Dieses beinhaltet, dass - auch mit dem Veröffentlichungswesen des Landes nicht vertraute - Betroffene sich verlässlich Kenntnis von dem Inhalt der Rechtsnorm verschaffen können und diese Möglichkeit nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird.

2. Die Veröffentlichung einer Rechtsnorm in einem als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erscheinenden Amtlichen Anzeiger genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen (unter Berücksichtigung der konkreten Erscheinungsbedingungen) grundsätzlich nicht, wenn das Gesetz eine Veröffentlichung "im Amtsblatt des Landes Brandenburg" vorsieht.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 3 D 81/00.NE


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