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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 12088/04.OVG vom 15.03.2005

Rechtsgebiete:KAG, LStrG
Schlagworte:Ausbaubeitrag, Vorausleistungen, Abrechnungsgebiet, Investitionsaufwendungen, Verkehrsanlage, beitragsfähige Verkehrsanlage, Ortsdurchfahrt, Ortsdurchfahrtsgrenze, Widmung, Erschließungsbereich, Verknüpfungsbereich, Landesstraße, klassifizierte Straße, Straßenbaulast, Zugang, Gehweg, Ausbauaufwand, Grünanlage, unselbständige Grünanlage, Parkplätze, Seitenstreifen, Mittelstreifen, Trennstreifen, befestigte Überfahrt, Kostenverteilung, Ortsdurchfahrts-Richtlinien(ODR), erforderlicher Aufwand, Beitragsfähigkeit, Kostenbeteiligungsanspruch, Eckgrundstücksvergünstigung, Gleichheitssatz, Mittelgrundstücke, Doppelbelastung, Teileinrichtungen, Teilanlagen, Erforderlichkeit
Stichwort:Verknüpfungsbereich
Leitsatz:1. Die im sogen. Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, hier einer Landesstraße, liegende Teilstrecke ist grundsätzlich mit der Folge keine zum Anbau bestimmte Straße, dass die angrenzenden Grundstücke für Straßenbaumaßnahmen auch an in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Teilanlagen nicht ausbaubeitragspflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn von diesen Grundstücken zulässigerweise Zugang zu diesen Teilanlagen, namentlich dem Gehweg, genommen werden kann.

2. Eine in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße als Mittel- bzw. Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg angelegte Grünanlage einschließlich befestigter Überfahrten zu den anliegenden Grundstücken ist ein wesentlicher Bestandteil weder der Fahrbahn noch des Gehwegs, sondern der gesamten Verkehrsanlage als solcher, so dass die diesbezüglichen Investitionsaufwendungen auf das Land als Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn und auf die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin für den Gehweg zu verteilen sind. Für die Kostenverteilung bietet sich bei Fehlen dahingehender Vereinbarungen beider Baulastträger eine entsprechende Anwendung der "Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen" (Ortsdurchfahrts-Richtlinien = ODR) an.

3. Den auf das Land entfallenden Kostenanteil kann die Gemeinde auch dann nicht über Ausbaubeiträge auf die grundsätzlich beitragspflichtigen Grundstücke umlegen, wenn sie mangels vorheriger Absprachen und Vereinbarungen mit dem Land gegen dieses keinen realisierbaren diesbezüglichen Erstattungsanspruch hat, ihr also insoweit tatsächlich ein Ausbauaufwand entstanden ist.

4. Eine Eckgrundstücksvergünstigung für Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage, vorliegend eine unselbständige Grünanlage, kann nur dann gewährt werden, wenn eine entsprechende Teileinrichtung auch bei der das jeweilige Grundstück zusätzlich erschließenden Verkehrsanlage vorhanden oder zumindest in einer rechtlich verbindlichen Weise geplant ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 12088/04.OVG




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