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Verkehrsverhältnisse

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 129/02 vom 24.03.2004

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Anliegerstraße, Hauptverkehrsstraße, Haupterschließungsstraße, Bedeutung, Zielverkehr, Quellverkehr, Straßenkategorie, Baugebiet, Ausbauzustand, Verkehrsplanung, gemeindliche, Verkehrsverhältnisse, tatsächliche
Stichwort:Verkehrsverhältnisse
Leitsatz:1. Bei einer "Anliegerstraße" handelt es sich um eine Straße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. Als Anliegerverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der zu diesen Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht.

Sind der Anliegerverkehr und der übrige Verkehr, also derjenige, der nicht Ziel- und Quellverkehr in Bezug auf die angrenzenden Grundstücke ist, hingegen in etwa gleich stark oder überwiegt letzter, so scheidet eine Einstufung als Anliegerstraße aus.

2. Handelt es sich um durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr, dann ist die Straße als "Hauptverkehrsstraße" einzuordnen; bei Straßen die neben dem Anliegerverkehr in erheblichem Maße dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder Ortslagen dienen, handelt es sich um "Haupterschließungsstraßen".

3. Welcher Straßenkategorie die konkrete Ausbaumaßnahme zuzuordnen ist, richtet sich danach, welche Funktion sie nach der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem darauf beruhenden Ausbauzustand (z. B. Breite und Länge der Straße) und der straßenrechtlichen Gewichtung haben soll. Ferner kommt den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 129/02



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 45/04 vom 12.03.2004

Rechtsgebiete:BauGB, NKAG
Schlagworte:Anliegerstraße, Einrichtung, öffentliche, Einstufung, Erschließungswirkung, eingeschränkte, Hinterliegergrundstück, Straßentypen, unterschiedliche, Verkehrsverhältnisse, tatsächliche, Vorteilswirkung, eingeschränkte
Stichwort:Verkehrsverhältnisse
Leitsatz:1. Für die Einstufung als Anliegerstraße sind neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen vor allem die Funktion einer Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und deren straßenrechtliche Gewichtung bedeutsam.

2. Eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche öffentliche Einrichtung kann ausnahmsweise in rechtlich zwei öffentliche Einrichtungen zerfallen, wenn wesentliche Teilstrecken verschiedenen Straßentypen zuzuordnen sind.

3. Ein zwischen zwei Straßen durchlaufendes Buchgrundstück darf bezüglich des Umfangs der bevorteilten Fläche nicht anders behandelt werden als vergleichbare aneinander angrenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 ME 45/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 308/02 vom 10.12.2003

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Anliegerstraße, Anliegerverkehr, Vorteil, Verkehrsbedeutung, Durchgangsverkehr, Ermessen, ortsgeberisches, Gestaltungsspielraum, Verkehrsplanung, gemeindliche, Funktion, Einstufung, Fahrbahnbreite, Einbahnstraße, Verkehrsverhältnisse, tatsächliche
Stichwort:Verkehrsverhältnisse
Leitsatz:1. Kriterium für die Verteilung des Vorteils sind ausschließlich einerseits der öffentlichen Nutzen der Verkehrsanlage und andererseits der wirtschaftliche Vorteil für die Anlieger der Anlage. Die Abwägung bemisst sich nach der Verkehrsbedeutung der Anlage. Dabei hat die Gemeinde bei der Einordnung einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.

2. Die Zuordnung einer Straße zu einem in der Satzung festgelegten Straßentyp durch die Verwaltung ist Anwendung von Ortsrecht und unterliegt insoweit der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Maßgeblich ist die Funktion der Straße. Dabei können die maßgeblichen Verkehrsverhältnisse von Belang sein.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 308/02


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