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Verkehrssicherungspflicht bei umgestürztem Straßenbaum

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OLG-CELLE – Urteil, 8 U 191/08 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, GG, NStrG
Schlagworte:Verkehrssicherungspflicht bei umgestürztem Straßenbaum
Stichwort:Verkehrssicherungspflicht bei umgestürztem Straßenbaum
Leitsatz:1. Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes seitens einer Gemeinde gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG liegt auch dann vor, wenn die Gemeinde ein Privatunternehmen mit der Beseitigung einer Aufwölbung auf einem Gehweg beauftragt, das Unternehmen dann Wurzeln eines an der Straße stehenden Baumes entfernt, und dieser später mangels hinreichender Verankerung umfällt, wodurch eine vorbeifahrende Radfahrerin verletzt wird.

2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt hier dann vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit des Baumes wesentliche Wurzeln entfernt werden oder nicht zumindest nach Entfernung einzelner Wurzeln eine Überprüfung des Baumes (hier: Robinie als Flachwurzler) erfolgt, um zu klären, ob überhaupt noch genügend Haltewurzeln vorhanden sind.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 191/08




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