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Verkehrssicherheit

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 27.06 vom 30.01.2008

Rechtsgebiete:GG, FStrG, FStrAbG
Schlagworte:Planfeststellung, Planrechtfertigung, Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Verkehrsprognose, Bedarfsfeststellung, Planungsziele, Abwägung, Abwägungsmängel, Variantenwahl, Alternativtrasse, Ortsumfahrung, Dimensionierung, Straßenquerschnitt, Fahrstreifen, Verkehrssicherheit, Verkehrsqualität, Abschnittsbildung, Planungshindernis, Habitatschutz, Vogelschutzgebiet, Präklusion, Einwendung, Belange, Substantiierungspflicht, Planunterlagen
Stichwort:Verkehrssicherheit
Leitsatz:Eine Einwendung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer die spätere Einwendung offenzuhalten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 27.06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1600/07 vom 18.12.2007

Rechtsgebiete:EGV, EWGRL 91/439, FeV
Schlagworte:Vorabentscheidungsverfahren, Fahrerlaubnis, EU-Ausland, Anerkennung, Missbrauch gemeinschaftsrechtlicher Möglichkeiten, Ordentlicher Wohnsitz, Grundfreiheiten, Verkehrssicherheit, Fahrerlaubnissperre, Blutalkoholkonzentration, Alkoholmissbrauch, Trennungsvermögen, Medizinisch-psychologische Untersuchung, MPU
Stichwort:Verkehrssicherheit
Leitsatz:Dem Europäischen Gerichtshof werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:

1. Steht Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG selbst dann der Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung im Inland die Möglichkeit der Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung eröffnet, dass nachgewiesen ist, dass die ursprünglich zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Umstände nicht mehr bestehen, wenn

- die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht im Interesse der Verwirklichung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Unionsbürger geboten ist,

- die Fahrerlaubnis im anderen Mitgliedstaat unter offenkundigem Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie (Wohnsitzerfordernis) erteilt worden ist,

- der ausstellende Mitgliedstaat bei der Erteilung der Fahrerlaubnis selbst von diesem offenkundigen Verstoß gegen die Vorgaben der Richtlinie ausgegangen sein muss,

- der ausstellende Mitgliedstaat nach Erkenntnissen des Wohnsitzmitgliedstaates die Aufhebung der gemeinschaftsrechtswidrigen Fahrerlaubnisse generell ablehnt,

- die Fahrerlaubnis vom Betreffenden zum Zwecke der Umgehung der an sich nach der Richtlinie für die Wiedererteilung maßgeblichen Vorschriften des Wohnmitgliedsitzstaates in dem anderen Mitgliedstaat rechtsmissbräuchlich erworben worden ist und dem ausstellenden Mitgliedstaat dieser Rechtsmissbrauch hätte bekannt sein müssen

- und die in Kenntnis der Gründe der ursprünglichen Fahrerlaubnisentziehung im ausstellenden Mitgliedstaat vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte ärztliche Überprüfung der Fahreignung des Betreffenden offenkundig nicht den Anforderungen genügt hat, die an sie im Hinblick auf die für die frühere Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Gründe zu stellen sind, so dass die weitere Verkehrsteilnahme des Betroffenen eine erhebliche Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellt ?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

Ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der Wohnsitzmitgliedstaat bei Vorliegen der in Frage 1 beschriebenen Konstellation zwar gehalten ist, die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis mit der Folge anzuerkennen, dass der Inhaber im eigenen Hoheitsgebiet grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, der Wohnsitzmitgliedstaat aber im Interesse der Verkehrssicherheit zur Abwehr der von diesem Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden erheblichen Gefahr zumindest ermächtigt ist, dessen Fahreignung im Hinblick auf diejenigen Umstände zu überprüfen, die früher zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Wohnsitzmitgliedstaat geführt hatten und die durch die spätere Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gerade nicht als überwunden anzusehen sind ?
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 1600/07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 10 A 1.05 vom 25.04.2006

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Normenkontrolle, Bebauungsplan XV-46 des Bezirks Treptow-Köpenick, Überplanung, Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen, Inanspruchnahme von Grundstücken für den Straßenbau, Straßenbreite, Straßenverbreiterung, Breite von 8, 25 m und Querschnittsreduzierung auf 7, 25 m vor zwei Grundstücken, EAE 85/95, Verkehrssicherheit, Verschwenkung, Gebot der Lastengleichheit
Stichwort:Verkehrssicherheit
Leitsatz:1. Grundstücke mit einer geringen Tiefe und einer straßennahen Lage der Bebauung werden durch die Inanspruchnahme eines entsprechenden straßenseitigen Grundstücksstreifens für eine Straßenverbreiterung stärker - mit Blick auf die Bebaubarkeit - belastet als Grundstücke mit einer deutlich größeren Grundstückstiefe und straßenferneren Bebauung. Der Plangeber ist auch nicht gehalten, jedes einzelne Grundstück auf jeder Straßenseite "parzellenscharf" in den Blick zu nehmen und die Straße je nach dem, d.h. entsprechend dem jeweiligen Zuschnitt des Grundstücks mal auf der einen, mal auf der anderen Seite zu verschwenken.

2. Die Empfehlungen EAE 85/95 halten anhand der Klassifizierung der Straßen u.a. auch mit Blick auf die Länge der Erschließungsanlage eine allgemeine Orientierung zur Bewertung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens bereit. Besondere Umstände, die dem Plangeber hätten Anlass sein müssen, darüber hinaus zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zusätzlich eine Verkehrszählung durchzuführen, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 A 1.05

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1194/05 vom 19.09.2005

Rechtsgebiete:EGV, EWGRL 91/439, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubnis, Gültigkeit, EU-Ausland, Anerkennung, Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Neuerteilung der Fahrerlaubnis, ordentlicher Wohnsitz, Alkoholmissbrauch, Verkehrssicherheit, Vorlagepflicht
Stichwort:Verkehrssicherheit
Leitsatz:1) Obwohl das Beschwerdegericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV ist, besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Vorlagepflicht.

2) Die Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt sind, einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine zuvor im Inland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, bedarf auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof. Die für diesen Vorlagebeschluss erforderliche Klärung des Sachverhalts hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen. Sind danach die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, so überwiegt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Interessenabwägung wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs das Suspensivinteresse des Fahrerlaubnisinhabers, weil nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, dass die Eignungsmängel, die ursprünglich zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland geführt hatten, tatsächlich beseitigt sind.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 1194/05


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