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Verkehrsberuhigung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11220/05.OVG vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Vorausleistung, Vorteil, Vorteilssatz, Bandbreite, Verkehrsberuhigung, verkehrsberuhigte Zone, Gemeindeanteil, Eigenanteil, Anliegerverkehr, Durchgangsverkehr, innerörtlicher Verkehr, Mischsatz, Mischverkehrsfläche, Allgemeinheit, Anlieger, Verkehrsstrom, Fußgängerverkehr, Fahrverkehr
Stichwort:Verkehrsberuhigung
Leitsatz:Im Straßenausbaubeitragsrecht muss der Gemeindeanteil den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt, wobei entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen ist (wie Urteil vom 20. August 1986, AS 20, 411 <412>).

Wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht.

Der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Gemeindeanteils schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die nach oben und unten um nicht mehr als 5% abweichen (wie Urteile vom 20. August 1986, AS 20, 411 <413>; und vom 20. August 2002, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35).

Für folgende typische Fallgruppen beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig:

25% bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr,

35-45% bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr,

55-65% bei überwiegendem Durchgangsverkehr,

70% bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 11220/05.OVG



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 525/04 vom 28.02.2005

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Satzung, Rückwirkung, Einzel-Satzung, Satzung, besondere, Verkehrsberuhigung, Mischfläche
Stichwort:Verkehrsberuhigung
Leitsatz:1. Für nach dem 21.02.1999 begonnene Baumaßnahmen kann das Fehlen einer Satzung zum Zeitpunkt des Bauentschlusses nicht dadurch ersetzt werden, dass später eine Satzung mit Rückwirkung erlassen wird.

2. Enthält eine Satzung besondere Verteilungsregelungen für einen "verkehrsberuhigten Bereich" und verwendet sie dafür den Begriff "Mischfläche", so fallen unter diese Regelung nur Straßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch von Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Verkehrsanlage einen Gehweg enthält, der durch ausgedehnte Grünstreifen deutlich von der "Fahrbahn" getrennt ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 525/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11867/02.OVG vom 18.03.2003

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Ausbaumaßnahme, einmaliger Beitrag, Beitragspflicht, Verkehrsanlage, Vorteil, Straße, Zufahrt, Zugang, Grundstück, Ausbaubeitragsrecht, Durchgangsverkehr, Anliegerverkehr, Umbau, Vorausleistung, Schloßstraße, Fußgänger, Fußgängerzone, Fußgängerbereich, Fußgängerverkehr, verkehrsberuhigter Bereich, Verkehrsberuhigung, Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht, Widmung, Umwidmung, Einziehung, Teileinziehung, Fahrverkehr, Fahrzeugverkehr, Gehverkehr, Mischverkehr, natürliche Betrachtungsweise, Verkehr, Verkehrsfunktion, Verkehrsart, Verkehrsbedeutung, Anliegerverkehr, beschränkter Anliegerverkehr, Straßenverkehr, selbständige Verkehrsanlage, einheitliche Verkehrsanlage, einzelne Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, Straßenabschnitt, Straßenbereich, Verkehrsfläche, Straßenbild, Erscheinungsbild, funktionale Trennung
Stichwort:Verkehrsberuhigung
Leitsatz:Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen.

Die Umwandlung eines Teils einer Verkehrsanlage in einen Fußgängerbereich (Fußgängerzone) führt - anders als die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs - zu einer Änderung der Verkehrsfunktion, der straßenrechtlich durch eine Umwidmung Rechnung zu tragen ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11867/02.OVG


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