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verkehrsberuhigte Zone

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10789/07.OVG vom 12.09.2007

Rechtsgebiete:BGB, LStrG, StVO, LImSchG
Schlagworte:verkehrsberuhigte Zone, Wendehammer, Gemeindestraße, reines Wohngebiet, faktischer Bolzplatz, Spielen auf der Straße, Ballspielen, Sondernutzung, Nachbar, Abwehrrecht, Immissionsschutzrecht, Anlage, verhaltensbezogener Lärm, Lärmgrenzwerte, TA-Lärm, Einschreitensanspruch, Ermessen, Ordnungsbehörde, Straßenbaulastträger, erhebliche Belästigung, Immissionsabwehranspruch, gemeindliche Einrichtung
Stichwort:verkehrsberuhigte Zone
Leitsatz:1. Die Entstehung eines "faktischen Bolzplatzes" auf einem Wendehammer einer Gemeindestraße in einem reinen Wohngebiet kann durch von unzumutbarem Lärm betroffene Anwohner nicht im Wege des sog. Immissionsabwehranspruchs gegen gemeindliche Einrichtungen (§§ 1004, 906 BGB analog) abgewehrt werden.

2. Zu einem in solchen Fällen möglichen Rechtsanspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Ordnungsbehörde auf der Grundlage der auf verhaltensbezogenen Lärm ausgerichteten Bestimmungen des landesrechtlichen Immissionsschutzrechts.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10789/07.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11220/05.OVG vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Vorausleistung, Vorteil, Vorteilssatz, Bandbreite, Verkehrsberuhigung, verkehrsberuhigte Zone, Gemeindeanteil, Eigenanteil, Anliegerverkehr, Durchgangsverkehr, innerörtlicher Verkehr, Mischsatz, Mischverkehrsfläche, Allgemeinheit, Anlieger, Verkehrsstrom, Fußgängerverkehr, Fahrverkehr
Stichwort:verkehrsberuhigte Zone
Leitsatz:Im Straßenausbaubeitragsrecht muss der Gemeindeanteil den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt, wobei entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen ist (wie Urteil vom 20. August 1986, AS 20, 411 <412>).

Wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht.

Der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Gemeindeanteils schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die nach oben und unten um nicht mehr als 5% abweichen (wie Urteile vom 20. August 1986, AS 20, 411 <413>; und vom 20. August 2002, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35).

Für folgende typische Fallgruppen beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig:

25% bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr,

35-45% bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr,

55-65% bei überwiegendem Durchgangsverkehr,

70% bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 11220/05.OVG

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 147/03 vom 07.10.2004

Rechtsgebiete:StVO
Schlagworte:verkehrsberuhigte Zone, verkehrsberuhigter Bereich
Stichwort:verkehrsberuhigte Zone
Leitsatz:Der durch das Zeichen 325 zu § 42 StVO eröffnete verkehrsberuhigte Bereich erstreckt sich lediglich bis zum Standort des Zeichens 274.1 zu § 41 StVO. Unmittelbar im Anschluss daran gelten wieder die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 147/03


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