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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10478/05.OVG vom 05.09.2006

Rechtsgebiete:AEG
Schlagworte:Eisenbahn, Eisenbahnwesen, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahninfrastruktureinrichtung, Infrastruktur, Infrastruktureinrichtung, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betriebspflicht, Betriebsaufnahme, Übernahme, Stilllegung, Stilllegungsgenehmigung, Stilllegungsverfahren, Ertragswert, Unterhaltungsaufwendungen, Verkehrsbedürfnis, Wettbewerb, Unverzüglich, Bestimmtheit
Stichwort:Verkehrsbedürfnis
Leitsatz:Die Verpflichtung der Eisenbahnstrukturunternehmen zum betriebssicheren Vorhalten der Infrastruktur umfaßt grundsätzlich auch die Pflicht, die Befahrbarkeit der Strecke gegebenenfalls wiederherzustellen.

Die Formalisierung des Stilllegungsverfahrens in §11 AEG verbietet sogenannte "schwarze Stilllegungen"

Eine Einschränkung der Betriebspflicht kommt ausnahmsweise nur für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht, wenn hinreichend sicher feststeht, dass sich die Erfüllung der Betriebspflicht auf der bisherige Strecke in Kürze als nutzlos erweist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10478/05.OVG




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