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Verkehrsanwalt in der Berufungsinstanz

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 14 W 86/01 vom 08.02.2001

Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Schlagworte:Verkehrsanwalt in der Berufungsinstanz
Stichwort:Verkehrsanwalt in der Berufungsinstanz
Leitsatz:1. Ausnahmsweise können die Kosten der Zuziehung eines Verkehrsanwaltes in der Berufungsinstanz erstattungsfähig sein, wenn etwa der Streitstoff in hohem Maße schwierig, verwackelt und zweifelhaft war oder wenn der Korrespondenzanwalt über Tatsachenkenntnisse verfügt, die der Partei nicht zugänglich sind. Um solche Tatsachenkenntnisse im letzteren Sinne handelt es sich nicht, wenn diese der Korrespondenzanwalt selbst erst im Berufungsrechtszug ermittelt hat ( Recherchen bei Maklern und Gemeindevertretern ), da solche Recherchen auch der Berufungsanwalt hätte einholen können, was dann (außer den Auslagen) mit der Prozessgebühr abgegolten gewesen wäre.

2. Die Verkehrsanwaltsgebühr kann auch nicht mit einer ersparten Ratsgebühr begründet werden. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht der Entgegnung auf die Berufung des Prozessgegners obliegt dem Berufungsanwalt.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 14 W 86/01




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