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Verkehrsanlage

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 438/06 vom 24.03.2009

Rechtsgebiete:LSA-GO, LSA-KAG, LSA-StrG, LSA-WG
Schlagworte:Abwasseranlage, Abwasseranlage, straßeneigene, Benutzungsgebühr, Einrichtung, Kostenbeteiligung, Kostenerstattung, Straße, Straßenabwasser, Straßenbaulastträger, Straßenentwässerung, Straßenoberflächenwasser, Verkehrsanlage
Stichwort:Verkehrsanlage
Leitsatz:1. Mit § 23 Abs. 5 StrG LSA besteht hinsichtlich der vom Straßengesetz erfassten Straßen und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm ein umfassendes System für die Kostenbeteiligung des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers (Straßenabwassers) eigentlich zuständigen Straßenbaulastträgers, wenn die Entwässerung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete Abwasseranlage erfolgt. Weitergehende Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 StrG LSA sind nicht erforderlich. Keine unmittelbare Anwendung findet dieses Kostenbeteiligungssystem auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen.

2. Die Gemeinde oder der Abwasserverband erwirbt bei einer Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 StrG LSA nach dessen Satz 1 mit der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch auf eine einmalige Kostenbeteiligung gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers, die zwingend ist. Den Beteiligten ist es lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichvertrages i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 55 VwVfG festzulegen und z.B. auf Pauschalsätze zurückzugreifen.

3. Die mit § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA korrespondierende Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA ist dahingehend auszulegen, dass damit jedenfalls ein Anspruch auf laufende Zahlungen für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlagen durch den Straßenbaulastträger ausgeschlossen ist. Der Ausschluss erfasst auch Benutzungsgebühren i.S.d. § 5 KAG LSA.

4. Es ist sehr fraglich, ob für vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen an Landesstraßen ein Anspruch auf einmalige Kostenbeteiligung aus der "Altfallregelung" des Runderlasses des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 14. Mai 1997 (MBl. LSA, S. 1033) hergeleitet werden kann. In Betracht kommen dürften jedenfalls für Landes- und Kreisstraßen eher ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Ansprüche richten sich auf eine Kostenbeteiligung für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Straßengesetzes im Hinblick auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 438/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10697/08.OVG vom 21.01.2009

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, Beitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Beitragsanspruch, Vorausleistung, Investitionsaufwendungen, Aufwendungen, Kosten, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Gemeindestraße, selbständige Verkehrsanlage, Zugang, Zugänglichkeit, Aufwand, Aufwandsverteilung, Verkehrsplanung, Bebauungsplan, Rechtsverbindlichkeit, In-Kraft-Treten, Verkehrskonzept, Verkehrskonzeption, Hinterliegergrundstück, Gemeindeanteil, Anliegerverkehr, Durchgangsverkehr, Eckgrundstücksermäßigung, Stützmauer, Gabionen, Bürgersteig, Gehweg, höhengleicher Gehweg
Stichwort:Verkehrsanlage
Leitsatz:Bei der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bezogenen Festlegung des Gemeindeanteils sind Maßnahmen zur Umsetzung der gemeindlichen Straßenplanung zu berücksichtigen, die konkret darauf schließen lassen, dass sich demnächst die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits in erheblicher Weise ändern wird. Betrifft diese Änderung den zu erwartenden Verkehr in ein bzw. aus einem Neubaugebiet, muss er jedenfalls solange unberücksichtigt bleiben, wie die Planung noch nicht rechtsverbindlich ist.

Zur Beitragsfähigkeit der Kosten für einen höhengleich mit der Fahrbahn ausgeführten Gehweg mit einer Breite von nur 0,60 m.

Grundstücke, die von der ausgebauten Straße her nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über eine von dieser Straße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlage erreichbar sind, unterliegen nicht als sogenannte Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10697/08.OVG

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 435/03 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:ThürKAG
Schlagworte:Straßenausbaubeitragsrecht, Straße, Stichweg, Bundesstraße, Verkehrsanlage, Einrichtung, selbständige Verkehrsanlage, Bestandteil, Beitragsrecht
Stichwort:Verkehrsanlage
Leitsatz:Ein ca. 35 m langer Stichweg, der von einer Bundesstraße abzweigt, ist nach dem landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht als selbständige Verkehrsanlage zu behandeln (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 435/03

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11081/08.OVG vom 11.11.2008

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, Beitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Beitragsanspruch, Investitionsaufwendungen, Aufwendungen, Kosten Eigenleistungen, bewertete Eigenleistungen, eigenes Personal, eigene Bedienstete, Bauleitung, Planung, Kostendeckung, Honorar, Bewertung, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, private Erschließungsanlage, Straße, Anbaustraße, selbständige Anbaustraße, selbständige Erschließungsanlage, Zugang, Zugänglichkeit, Aufwand, Aufwandsverteilung, Bahnhof, Bahnhofsgelände, Hauptbahnhof, Bahnhofsgebäude, Bahnsteig, Gleisanlage, Schienengelände, Bebauungsplan, Verkehrskonzept, Verkehrskonzeption, Widmung, Hinterlieger, Hinterliegergrundstück, Gemeindeanteil, Satzungserfordernis, Abgabensatzung, Ausbaubeitragssatzung, Abschluss der Bauarbeiten, Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands
Stichwort:Verkehrsanlage
Leitsatz:Wird der einmalige Beitrag nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen ermittelt, entsteht die Ausbaubeitragspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist nicht bis zur Festlegung des Gemeindeanteils hinausgeschoben.

Bewertet der Träger einer Straßenausbaumaßnahme seine Eigenleistungen bei der Planung und/oder Bauleitung durch eigene Bedienstete unter Rückgriff auf fachlich einschlägige Honorar- bzw. Vergütungsvorschriften, muss er darin enthaltene Gewinnanteile und allgemeine Geschäftsunkosten unberücksichtigt lassen.

Zur Abgrenzung einer unselbständigen (und damit ausbaubeitragspflichtigen) von einer selbständigen privaten Verkehrsfläche vor einem Hauptbahnhofsgebäude.

Ein Hinterliegergrundstück unterliegt der Beitragspflicht für den Ausbau einer Straße, wenn diese nach der gemeindlichen Verkehrskonzeption (zumindest) einen Teil des von dem Hinterliegergrundstück ausgelösten Verkehrs bewältigen soll.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11081/08.OVG


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