JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verkaufserlös
| Rechtsgebiete: | VZOG |
| Schlagworte: | Erlös, Veräußerungserlös, Verkaufserlös, Verfügungsbefugnis, Verfügungsbefugter, Verfügungsberechtigung, Verfügungsberechtigter, Erlösauskehr, Erlösauskehranspruch, Verfügung, Vorrang der vermögensrechtlichen Berechtigung |
| Stichwort: | Verkaufserlös |
| Leitsatz: | Der nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG aufgrund eines bestandskräftigen Bescheids der Zuordnungsbehörde auf Auskehr des Erlöses oder Wertersatz in Anspruch Genommene kann sich jedenfalls so lange nicht auf die Berechtigung eines privaten Dritten an dem Zuordnungsobjekt berufen, wie dieser selbst ihm gegenüber keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht hat. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 63.06 | |
| Rechtsgebiete: | VZOG, VermG |
| Schlagworte: | Erlös, Veräußerungserlös, Verkaufserlös, Verfügungsbefugnis, Verfügungsbefugter, Verfügungsberechtigung, Verfügungsberechtigter, Erlösauskehr, Erlösauskehranspruch, Verfügung, Vorrang der vermögensrechtlichen Berechtigung |
| Stichwort: | Verkaufserlös |
| Leitsatz: | Der Vorrang der vermögensrechtlichen gegenüber der vermögenszuordnungsrechtlichen Berechtigung an einem Vermögenswert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG) setzt sich nach der Veräußerung des Vermögenswertes durch einen nach § 8 Abs. 1 VZOG Verfügungsbefugten an den dadurch entstandenen konkurrierenden Erlösauskehransprüchen aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG und § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG fort. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 37.05 | |
| Rechtsgebiete: | ABGS, KAG, VOPR Nr. 30/53 |
| Schlagworte: | Dividende, Erforderlichkeit, Fiktives Trennsystem, Fremdleistungsvertrag, Gebühr, Gesellschaftsanteil, Gewinn, Gewinnzuschlag, Kalkulation, Kosten, Kostenüberschreitungsverbot, Niederschlagswasser, Normenkontrollverfahren, Preisrecht, Schmutzwasser, Verkaufserlös, Wagniszuschlag, wirtschaftliche Betätigung |
| Stichwort: | Verkaufserlös |
| Leitsatz: | 1.) Verfügt eine Kommune für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser über eine Mischkanalisation, kann sie im Rahmen der Kalkulation von gesonderten Gebühren für beide Abwasserarten ("gesplittete Abwassergebühr") auf ein sogenanntes "fiktives" Trennsystem zurückgreifen. 2.) Ist die Kommune als Anteilseignerin an einer Gesellschaft beteiligt, die im Rahmen der Abwasserbeseitigung als "Dritte" Leistungen erbringt und dafür ein nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG im Rahmen der Kalkulation der Gebühren ansatzfähiges Entgelt erhält, so sind Erlöse aus Verkäufen von Gesellschaftsanteilen, die der Kommune zufließen, nicht bei der Kalkulation der Gebühren kostenmindernd zu berücksichtigen. 3.) Gewinne, die der Kommune als Anteilseignerin der Gesellschaft in einem solchen Fall zufließen, sind im Rahmen der Gebührenkalkulation kostenmindernd zu berücksichtigen, wenn sie bei eigener Durchführung der Aufgabe durch die Kommune nicht hätten erwirtschaftet werden dürfen und als Gewinn- und Wagniszuschlag auf gebührenfinanzierten Teilen der Entgeltzahlung beruhen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 N 358/04 | |
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