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LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 37/08 vom 05.08.2008

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Einzelhandel, Filialleiterin, Sozialauswahl, Verkäuferin, stellvertretene Filialleiterin
Stichwort:Verkäuferin
Leitsatz:Die Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Absatz 3 KSchG bezieht sich nur auf Arbeitnehmerinnen, die auf der derselben betrieblichen Hierarchieebene stehen, wie die Arbeitnehmerin, deren Arbeitsplatz in Wegfall geraten ist. Fällt auf der Ebene der stellvertretenen Filialleiterinnen in einer Einzelhandelskette ein Arbeitsplatz weg, ist daher die Sozialauswahl weder auf die Filialleiterinnen zu erstrecken noch auf die Kolleginnen, die als Verkäuferinnen in den Ladenlokalen beschäftigt sind.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 37/08




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