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OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 249/05 vom 04.05.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BGB, HessNatG
Schlagworte:Entschädigung, Naturschutzmaßnahme, Naturschutz, Entschädigungsverfahren, Verhandlung, Verjährungsrecht, Verjährung
Stichwort:Verjährungsrecht
Leitsatz:1. Die Verweisungsregel des § 39 Abs. 2 HeNatG erstreckt sich auf das Entschädigungsverfahren.

2. Die Vorschussfreiheit gemäß § 221 Abs. 4 BauGB bezieht sich nicht auf Streitigkeiten über Entschädigungen für naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen im Lande Hessen.

3. § 39 HeNatG stellt gegenüber den Anspruchsgrundlagen des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs eine vorrangige, abschließende Spezialregelung dar.

4. Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist als eine "anderweitige Erledigung" des Prozesses im Sinne des § 211 Abs. 1 BGB a. F. anzusehen.

5. Für die Abgrenzung des Gegenstands von "Verhandlungen" im Sinne der §§ 852 Abs. 2 BGB a. F., 203 BGB n. F. ist sinngemäß auf die Kriterien zur Bestimmung des prozessualen Streitgegenstands zurückzugreifen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 1 U 249/05




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