JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verjährungsbeginn
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Schlagworte: | Umzugsvertrag, Verjährungsbeginn |
| Stichwort: | Verjährungsbeginn |
| Leitsatz: | 1. Ein Umzugsvertrag im Sinne von § 451 HGB liegt auch dann vor, wenn Möbel (wegen einer Wohnungsrenovierung) abgebaut und abtransportiert, sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen eingelagert und schließlich wieder zurücktransportiert sowie in der gleichen Wohnung erneut aufgestellt werden. 2. Nach § 439 I, II 1 HGB beginnt die kurze Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Angesichts dieser unzweideutigen Regelung kann der Verjährungsbeginn bei notwendiger Beachtung des möglichen Wortsinns als Auslegungsgrenze nicht an die Entstehung des Schadens oder dessen Erkennbarkeit geknüpft werden. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 24/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Fonds, Fondsbeitritt, Darlehen, Kredit, Darlehensvertrag, Vertrag, Verjährung, Verjährungsbeginn, Kenntnis, Rückforderung, Ansprüche, Form, Formmängel, Formunwirksamkeit |
| Stichwort: | Verjährungsbeginn |
| Leitsatz: | 1. Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen. Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist für hier erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. Dies gilt nicht für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages gestützt wird. 2. Die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages erstreckt sich jedenfalls dann nicht nach § 139 BGB auf einen gleichzeitig abgeschlossenen, formwirksamen Darlehensvertrag, wenn die Formunwirksamkeit durch den Empfang des Darlehens als geheilt gilt. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 51/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB |
| Schlagworte: | Verjährung, Verjährungsbeginn, Beginn, Darlehen, Kredit, Eigentumswohnung, Schrottimmobilie, Schrottimmobilien |
| Stichwort: | Verjährungsbeginn |
| Leitsatz: | Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er die Tatsache kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen. Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist hierfür erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 9 U 125/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, LSA-KAG, AO, VwGO |
| Schlagworte: | Verjährung, Verjährungsbeginn, Anlage, hergestellte, Beitragspflicht : Entstehung, Bebauungsplan, fehlender, Zustimmung, fehlende, Rechtsänderung, Wirkung, heilende, Heilung, Abwägungsvorgang, Ratsbeschluss, Dokumentation, Buchgrundstück, Flurstück, Vorverfahren, Bevollmächtigter : Hinzuziehung |
| Stichwort: | Verjährungsbeginn |
| Leitsatz: | 1. Die Verjährung beginnt nicht bereits mit der endgültigen Herstellung der Anlage zu laufen; es müssen vielmehr alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein. 2. Fehlte es für eine Straße, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, an der nach § 125 Abs. 2 BauGB alter Fassung notwendigen Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, so wurde dieser Mangel (erst) durch die Rechtsänderung zum § 125 Abs. 2 BauGB geheilt, wonach die Anlage mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 4-6 BauGB übereinstimmen muss. 3. Eines bestätigenden Ratsbeschlusses, dass die Planungsgrundsätze des § 1 BauGB eingehalten sind, wird es auch mit Blick auf § 1 Abs. 6 BauGB nicht bedürfen, der nicht nur die Richtigkeit des Abwägungsergebnisses, sondern auch eine Abwägung (im Rahmen des Abwägungsvorgangs) verlangt. Notwendig, aber wahrscheinlich auch ausreichend, ist eine verwaltungsinterne Dokumentation, die etwa in Aktenvermerken zum Ausdruck kommen kann. 4. Für den Beitrag haftet das "Buchgrundstück"; es kann aus mehreren Flurstücken bestehen, sofern diese im Grundbuch unter einer Nummer zusammengefasst sind. 5. Über die Frage, ob ein Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig war, ist nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden. Ist die Notwendigkeit durch Urteil verneint worden und wendet sich der Unterlegene dagegen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, so ist dieser nur im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO statthaft. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 3/03 | |
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