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Verjährung des Herausgabeanspruches betreffend Sondereigentum

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 89/01 vom 18.09.2002

Rechtsgebiete:WEG, BGB
Schlagworte:Verjährung des Herausgabeanspruches betreffend Sondereigentum
Stichwort:Verjährung des Herausgabeanspruches betreffend Sondereigentum
Leitsatz:1. Eine Heizungsanlage, die der Versorgung der gesamten Wohnungseigentumsanlage dient, ist auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn der Öltank in einem Raum installiert ist, der nach Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan Sondereigentum ist.

2. Der Anspruch auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes verjährt in 30 Jahren (§ 195 BGB a. F., § 197 BGB n. F.).

3. Nach Verjährung des Herausgabeanspruches entfallen auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für den im Sondereigentum stehenden Raum.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 89/01




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