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Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 1 AZR 65/01 vom 30.10.2001

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB, ZPO, SGB IV
Schlagworte:Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung
Stichwort:Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung
Leitsatz:1. Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung unterliegt nicht der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB.

2. Die Sozialplanabfindung ist weder Lohn bzw. Gehalt noch ein anderer Dienstbezug iSd. § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB oder eine andere anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarte Leistung iSd. § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Sie soll nicht Leistungen entgelten, die der Arbeitnehmer erbracht hat. Sie bezweckt vielmehr den - zukunftsgerichteten - Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen.
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 65/01




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