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Verjährung der Kostenforderung des Notars nach Zustellung der Konstenberechnung in vollstreckbarer Ausfertigung

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 215/03 vom 30.10.2003

Rechtsgebiete:BGB, EGZPO, FGG, KostO, VwVfG
Schlagworte:Verjährung der Kostenforderung des Notars nach Zustellung der Konstenberechnung in vollstreckbarer Ausfertigung, Vorlage an den Bundesgerichtshof
Stichwort:Verjährung der Kostenforderung des Notars nach Zustellung der Konstenberechnung in vollstreckbarer Ausfertigung
Leitsatz:1. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars bewirkt - auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO - keine Umwandlung der zweijährigen in die dreißigjährige Verjährungsfrist (wie Senat, Beschluss vom 23. September 2003 -1 W 103/01).

2. § 156 Abs. 4 S. 4 KostO n.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG findet unabhängig von der Fälligkeit der notariellen Kosten gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

3. Die weitere Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 215/03




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