JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verhinderung des Verteidigers
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Schlagworte: | Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, keine Sachrüge, Art des Urteils unklar, Verletzung des fairen Verfahrens, Ablehnung einer Terminsverschiebung, Verhinderung des Verteidigers, keine Möglichkeit, Verhinderungsgründe vorzutragen, rechtliches Gehör, Verletzung des rechtlichen Gehörs, kein ausreichender Sachvortrag |
| Stichwort: | Verhinderung des Verteidigers |
| Leitsatz: | Zur ausreichenden Begründung der Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens wegen Ablehnung einer Terminsverlegung durch das Amtsgericht. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 259/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, StPO |
| Schlagworte: | Haftprüfung, U-Haft, Terminierung, Verhinderung des Verteidigers, Beschleunigungsgebot |
| Stichwort: | Verhinderung des Verteidigers |
| Leitsatz: | 1. Nach den neueren Haftentscheidungen des BVerfG ist den Gerichten eine - wenn auch kurze - Übergangszeit zuzubilligen, innerhalb derer sie die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten strengen Grundsätze u.a. durch - über die bisherigen Anstrengungen noch hinausgehende - organisatorische Maßnahmen in die Praxis umsetzen können. 2. Zur Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zukünftig dazu führen, zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, sowie seinem Recht, dass der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sehr sorgsam abzuwägen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 111/06 | |
| Rechtsgebiete: | MRK |
| Schlagworte: | Haftbeschwerde, Terminierung, zu lange Verfahrensdauer, Beschleunigungsgrundsatz, Verhinderung des Verteidigers |
| Stichwort: | Verhinderung des Verteidigers |
| Leitsatz: | Wird in einer Haftsache die Hauptverhandlung erst auf einen Termin fast sechs Monate nach Eingang der Akten und der sich zeitnah anschließenden Eröffnung des Hauptverfahrens terminiert, verstößt das in der Regel gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Termin mit dem Verteidiger abgesprochen ist. Allerdings darf kann durch die Verhinderung des Verteidigers nicht eine Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten eintreten. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 56/06 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Schlagworte: | Verhinderung des Verteidigers, Terminsverlegung, Ausbleiben des Verteidigers, Verfahrensrüge, Begründung, Anforderungen |
| Stichwort: | Verhinderung des Verteidigers |
| Leitsatz: | Wird mit der Verfahrensrüge eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch geltend gemacht, dass über einen rechtzeitig gestellten Antrag, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, so spät entschieden worden sei, dass es dem Betroffenen unmöglich gewesen sei, sich in der Hauptverhandlung angemessen zu verteidigen, muss auch dargelegt werden, aus welchem Grund der Betroffene im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für ihn und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage gewesen sein soll, sich selbst angemessen zu verteidigen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 3/06 | |
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