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Verhinderung der Abschiebung bei zu erwartender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe aufgrund des Refoulementverbots des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 C 48.07 vom 14.10.2008

Rechtsgebiete:EMRK, GG, AsylVfG, AuslG, AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG, GFK
Schlagworte:Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen und Wirkungen eines Ausschlusses von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b, c der Richtlinie 2004/83/EG, Abschiebung in die Türkei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG), Asylanerkennung bei Vorliegen des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten sog. Terrorismusvorbehalts, Erforderlichkeit einer fortbestehenden Gefährlichkeit eines Ausländers für die Ausschlussgründe der Flüchtlingsanerkennung, Verhinderung der Abschiebung bei zu erwartender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe aufgrund des Refoulementverbots des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Voraussetzungen für eine Beschränkung des Grundrechts auf Asyl gem. Art. 16a GG
Stichwort:Verhinderung der Abschiebung bei zu erwartender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe aufgrund des Refoulementverbots des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Leitsatz:Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen und der Wirkungen eines Ausschlusses nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 C 48.07




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