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Verhindern der Mitwirkung

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OLG-CELLE – Beschluss, 22 W 57/06 vom 23.08.2006

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebungshaft, Verhindern der Mitwirkung
Stichwort:Verhindern der Mitwirkung
Leitsatz:Gibt der von Abschiebungshaft Betroffene sein die Abschiebung verhinderndes Verhalten im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf, kann die Haft von diesem Zeitpunkt an jedenfalls nicht über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden, sofern das entsprechende Verhinderungsverhalten für ein Fehlschlagen der Abschiebung nicht mehr ursächlich ist.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 22 W 57/06




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