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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 UF 166/02 vom 02.12.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Erledigung, Kosten, Verhandlungsschluß, Befristung
Stichwort:Verhandlungsschluß
Leitsatz:1) Eine Änderung, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung, aber vor Rechtskraft eingetreten ist, kann nach Wahl im Wege des Rechtsmittels, oder nach Rechtskraft, im Wege der selbständigen Anschlußberufung geltend gemacht werden. Wählt die Partei das Rechtsmittel, trägt sie das Kostenrisiko, wenn der Gegner seine Anträge anpaßt.

2) Das Teilunterliegen durch eine Befristung des Unterhalts kann "verhältnismäßig geringfügig" im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO sein.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 UF 166/02




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