JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verhandlungsgrundsatz
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO, RVG, RVG-VV |
| Schlagworte: | Streitwert, Stufenklage, Terminsgebühr, Auskunftsstufe, vollständige Abweisung |
| Stichwort: | Verhandlungsgrundsatz |
| Leitsatz: | Der Streitwert einer Stufenklage richtet sich für das Verfahren bei vollständiger Abweisung der Stufenklage trotz Verhandlung lediglich zur Auskunftsstufe nach der höchsten Stufe (Leistungsstufe), für die durch die mündliche Verhandlung entstandenen Gebühren (Terminsgebühren) jedoch nur nach dem Wert der Auskunftsstufe. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 6 W 28/09 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, NGO, NPersVG |
| Schlagworte: | fristlose Kündigung, unsubstantiiertes Bestreiten von Tatsachenbehauptungen - Schutzbehauptungen -, Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Tatkündigung, Zuständigkeit des Eigenbetriebspersonalrates für Kündigungen von Mitarbeitern des Eigenbetriebes |
| Stichwort: | Verhandlungsgrundsatz |
| Leitsatz: | 1. Die vorherige Anhörung des Arbeitsnehmers vor Ausspruch einer Tatkündigung ist zwar anders als bei einer Verdachtskündigung keine Wirksamskeitsvoraussetzung, aber als erforderliche Aufklärungsmaßnahme des Arbeitgebers zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass die Frist des § 626 Abs.2 BGB erst nach der Anhörung zu laufen beginnt. 2. Der Eigenbetriebspersonalrat ist zuständig im Sinne von § 79 Nds.PersVG für die Kündigung eines Eigenbetriebsmitarbeiters, soweit dem Werksleiter des Eigenbetriebes durch Satzung und Dienstanweisung die personalrechtlichen Befugnisse übertragen worden sind und dieser auch tatsächlich die Entscheidung zur Kündigung getroffen hat. Das gilt auch für den Fall, dass die Zuständigkeitsübertragung in der Satzung/ Dienstanweisung möglicherweise unter Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt des § 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Niedersachsen in Verbindung mit §§ 80,113 NGO geschehen ist; dabei handelt es sich um keine offensichtliche Zuständigkeitsüberschreitung der Werksleitung, sodass der Personalrat des Eigenbetriebes zu beteiligen ist. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 6 Sa 856/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, NGO, NPersVG |
| Schlagworte: | fristlose Kündigung, unsubstantiiertes Bestreiten von Tatsachenbehauptungen - Schutzbehauptungen -, Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Tatkündigung, Zuständigkeit des Eigenbetriebspersonalrates für Kündigungen von Mitarbeitern des Eigenbetriebes |
| Stichwort: | Verhandlungsgrundsatz |
| Leitsatz: | 1. Die vorherige Anhörung des Arbeitsnehmers vor Ausspruch einer Tatkündigung ist zwar anders als bei einer Verdachtskündigung keine Wirksamskeitsvoraussetzung, aber als erforderliche Aufklärungsmaßnahme des Arbeitgebers zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass die Frist des § 626 Abs.2 BGB erst nach der Anhörung zu laufen beginnt. 2. Der Eigenbetriebspersonalrat ist zuständig im Sinne von § 79 Nds.PersVG für die Kündigung eines Eigenbetriebsmitarbeiters, soweit dem Werksleiter des Eigenbetriebes durch Satzung und Dienstanweisung die personalrechtlichen Befugnisse übertragen worden sind und dieser auch tatsächlich die Entscheidung zur Kündigung getroffen hat. Das gilt auch für den Fall, dass die Zuständigkeitsübertragung in der Satzung/ Dienstanweisung möglicherweise unter Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt des § 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Niedersachsen in Verbindung mit §§ 80,113 NGO geschehen ist; dabei handelt es sich um keine offensichtliche Zuständigkeitsüberschreitung der Werksleitung, sodass der Personalrat des Eigenbetriebes zu beteiligen ist. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 6 Sa 817/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VOB/A, VOB/B |
| Stichwort: | Verhandlungsgrundsatz |
| Leitsatz: | 1. Im Verhandlungsverfahren nach § 3 b Nr. 1 c) VOB/A darf der Bieter Modifikationen seines Angebots während der Bindefrist vorlegen, solange und soweit der Auftraggeber auf die Bindung hinsichtlich einzelner Punkte des Angebots verzichtet hat. 2. Der Verzicht auf die Bindungswirkung eines Teils des Angebots und dessen Modifikation können in einer Einigung des Auftraggebers und des Bieters in einer Verhandlung zusammenfallen. 3. Genügt dem Bieter die Reichweite des Verzichts des Auftraggebers auf die Bindungswirkung seines Angebots nicht, um ein modifiziertes Angebot abzugeben, wahrt er seine Interessen nicht, wenn er im vom Auftraggeber gewünschten Umfang ein modifiziertes Angebot abgibt und sich im übrigen die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehält. 4. Gegenstand des Zuschlags im Verhandlungsverfahren ist das Angebot in der Form der letzten Modifikation. Für die Bauausführung wesentliche Umstände wie z.B. Bauzeitverschiebungen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten Modifikation des Angebots im Verhandlungsverfahren eingetreten waren, rechtfertigen keine (analoge) Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage oder von § 2 Nr. 5 VOB/B. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 10 U 97/08 | |
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