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Verhandlungsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 716/03 vom 03.02.2004

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Schlagworte:Verhandlungsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren
Stichwort:Verhandlungsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren
Leitsatz:1. Nach Fortfall des Antragserfordernisses in § 307 ZPO n. F. setzt die Entstehung der Verhandlungsgebühr für eine nicht streitige Verhandlung nicht mehr voraus, dass der prozessuale Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt wird.

2. Die Verhandlungsgebühr - für beide Teile - entsteht gem. §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bei Erlass des Anerkenntnisurteils auf der Grundlage des klägerischen Sachantrags und des Anerkenntnisses des Beklagten in mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Vorverfahren gemäß 307 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 35 BRAGO.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 716/03




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