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Verhaltensstörer

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 3.06 vom 31.08.2006

Rechtsgebiete:KrW-/AbfG, GesO
Schlagworte:Abfallrechtliche Nachsorgeanordnung, Betriebsdeponie, Deponieinhaber, Deponiebetreiber, Stilllegung, faktische, Nachsorgephase, Gesamtvollstreckungsverwalter, Zustandsstörer, Verhaltensstörer, Ablagerung Abfälle, illegale, Stilllegungsanzeige
Stichwort:Verhaltensstörer
Leitsatz:Inhaber einer Deponie im Sinne des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F. ist nur, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 3.06



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 172/06 vom 14.06.2006

Rechtsgebiete:Nds. SOG
Schlagworte:Gefahr, konkrete, Generalklausel, polizeiliche, Hooligan, Meldeauflage, Verhaltensstörer, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Verhaltensstörer
Leitsatz:Eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Meldeauflage, mit der ein Hooligan von Spielorten der in Deutschland stattfindenden Fußball-Weltmeisterschaft zu bestimmten Zeiten ferngehalten werden soll, ist rechtmäßig, wenn die auf Vorfälle in der Vergangenheit gestützte Gefahrenprognose ergibt, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass sich der Hooligan auch an gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen sog. Problemfans während einzelner Spiele des laufenden Turniers beteiligen werde.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 172/06

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TG 1392/04 vom 06.01.2006

Rechtsgebiete:BBodSchG
Schlagworte:Altlast, Ermessen, Gesamtrechtsnachfolger, Rangfolge, Sanierung, Sanierungsverantwortlicher, Störerauswahl, Verhaltensstörer, Zustandsstörer
Stichwort:Verhaltensstörer
Leitsatz:1. Ein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensstörers vor derjenigen des Zustandsstörers lässt sich der Vorschrift des § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht entnehmen.

2. Im Einzelfall kann aus Effizienzgründen eine Heranziehung des Zustandsstörers anstelle des Verhaltensstörers geboten sein.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TG 1392/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 28/01 vom 08.12.2003

Rechtsgebiete:LSA-BrSchG, LSA-SOG, LSA-WG, GG, BGB
Schlagworte:Brandschutz, Hilfeleistung, Feuerwehr, Pflichtaufgabe, Quecksilber, Verhaltensstörer, Zustandsstörer, Gefahrenabwehr, Gewässer, Wasser, Unglücksfall, Rechtsgut, bedeutendes, Verhalten, schuldhaftes, Verhalten : Dritter, Verunreinigung, Einleitung, Leistungsbescheid, Aufwendungsersatz, Träger : Feuerwehr, Sachherrschaft, Schrankenbestimmung, Inhaltsbestimmung, Sozialbindung
Stichwort:Verhaltensstörer
Leitsatz:1."Unglücksfall" i. S. des Brandschutzrechts ist jedes Ereignis, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bewirkt oder zu bewirken droht. Unerheblich ist, ob die Gefahrensituation durch schuldhaftes Verhalten Dritter versucht worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Einleitung von Quecksilber in ein Gewässer zu bejahen, unabhängig davon, ob dies auf der Mitwirkung Dritter beruht.

2.Wird der Landkreis als untere Wasserbehörde tätig, so handelt die Feuerwehr in Trägerschaft einer Gemeinde im Rahmen dieses wasserbehördlichen Rechtsverhältnisses. Die Aufwendungen für die Hilfeleistung fallen nicht unter § 1 Abs. 1 BrSchG LSA.

3.Maßnahmen gegenüber dem Zustandsstörer i. S. des § 8 SOG LSA halten sich in der Regel im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Zustandsverantwortlichkeit beruht auf der durch die rechtliche bzw. tatsächliche Sachherrschaft vermittelten spezifischen Verbindung zur Gefahrenquelle, die den Inhaber der tatsächlichen Gewalt in die Lage versetzt, auf die Gefahr abwehrend einzuwirken.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 28/01


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