JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verhaltensbedingte Gründe
| Rechtsgebiete: | SGB IX |
| Schlagworte: | Kündigung, ordentliche Kündigung, Zustimmung, Zustimmung zur Kündigung, Integrationsamt, schwerbehinderter Arbeitnehmer, offensichtlich unwirksame Kündigung, verhaltensbedingte Gründe, Abmahnungen, Verbrauch von Kündigungsgründen durch Abmahnungen, Präventionsverfahren |
| Stichwort: | Verhaltensbedingte Gründe |
| Leitsatz: | 1) Hat das Integrationsamt die Frage, ob für die Kündigung wesentliche Gründe auf der anerkannten Behinderung des schwerbehinderten Arbeitnehmers beruhen, verkannt, so leidet seine Entscheidung unter einem Ermessensdefizit. 2) Die Frage der Unwirksamkeit einer beabsichtigten Kündigung ist im Verfahren nach § 85 SGB IX nicht zu berücksichtigen, wenn die Unwirksamkeit nicht ohne jeden Zweifel offen zutage liegt. 3) Das Kündigungsrecht ist durch Abmahnungen nicht verbraucht und die beabsichtigte Kündigung nicht offensichtlich unwirksam, wenn erst nach der Erteilung der Abmahnungen neue Gründe zum der jeweiligen Abmahnung zugrunde liegenden Tatsachenkomplex bekannt werden, die für eine Kündigung Bedeutung haben können. 4) Hat der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX nicht durchgeführt, so ist allein deswegen eine beabsichtigte Kündigung nicht offensichtlich unwirksam und darf auch die Zustimmung zur Kündigung jedenfalls dann allein deswegen nicht versagt werden, wenn wesentliche Kündigungsgründe nicht auf der Behinderung beruhen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 6 B 14.06 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | Kündigung, verhaltensbedingte Gründe, Krankenhaus, Oberarzt, Treuepflicht, Interessenwahrungspflicht, Rücksichtnahme, Rufschädigung |
| Stichwort: | Verhaltensbedingte Gründe |
| Leitsatz: | 1. Zur Reichweite der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Interessenwahrung und Rücksichtnahme, wenn der Oberarzt einer psychiatrischen Klinik einen vormals stationär aufgenommenen und aufgrund eines von der Klink erstellten Fachgutachtens gerichtlich der Betreuung nach § 1896 BGB unterstellten Patienten ambulant weiterbehandelt und sich im Zuge eines Gesprächs mit dem zuständigen Richter über die weitere Erforderlichkeit der Betreuung abwertend über das von Kollegen erstellte Gutachten äußert. 2. Zur Reichweite derselben Vertragspflicht, wenn der Oberarzt ein von einem Kollegen erstelltes Gutachten, welches die Anordnung einer Betreuung befürwortet, ungelesen mitunterzeichnet hat, und, weil er den Standpunkt des Gutachtens nicht teilt, anschließend bei Gericht vorstellig wird mit der Erklärung, er sei bei der Unterzeichnung "ein bisschen gelinkt worden". |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 1561/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Kündigung, verhaltensbedingte Gründe, wichtiger Grund, Verstoß gegen Dienstanweisung, nur im Pausenraum zu essen, Uneinsichtigkeit, Entbehrlichkeit der Abmahnung |
| Stichwort: | Verhaltensbedingte Gründe |
| Leitsatz: | 1. Die im Altenheim ("Seniorenstift") beschäftigte Altenpflegerin verstößt auch bei Fehlen spezieller Hygienevorschriften gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie auf dem Weg zur Pflegetätigkeit über den für Bewohner und Besucher zugänglichen Flur ein Brötchen verzehrt. Im Dienstleistungsbereich mit Kundenkontakt entspricht ein solches Verhalten schon nach der Verkehrsanschauung auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung oder Anweisung nicht dem erwarteten Erscheinungsbild des Unternehmens. 2. Hält die beim Brötchenverzehr angetroffene Arbeitnehmerin im Personalgespräch hartnäckig und uneinsichtig an ihrer Auffassung der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens mit den Worten fest, "Ich esse, wann ich will", so ist gleichwohl vor Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine aktuelle Fortsetzung oder Wiederholung der Pflichtverletzung während der Arbeitsschicht ausscheidet, weil die Arbeitnehmerin das angegessene Brötchen in der Erregung in den Abfall geworfen hat. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 68/06 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | Kündigung, verhaltensbedingte Gründe, Auflösungsantrag, leitender Angestellter, Personalkompetenz, Gesamtprokura, Beschränkung im Innenverhältnis, keine stillschweigende Ausweitung der Personalkompetenz durch Hinnahme eigenmächtiger Personalentscheidungen |
| Stichwort: | Verhaltensbedingte Gründe |
| Leitsatz: | Ist der für eine Wohnungsbaugenossenschaft tätige und mit Gesamtprokura versehene Leiter des Personal-, Finanz- und Rechnungswesens nach dem Arbeitsvertrag allein zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern unterhalb der Sachbearbeiterebene (vornehmlich Aushilfs- und Reinigungskräfte der Wohnungsverwaltung) berechtigt, so wird die Stellung des Angestellten weder durch die so beschränkte Personalkompetenz geprägt, noch kann aus einer vom Vorstand wiederholt hingenommenen Kompetenzüberschreitung eine stillschweigende Beförderung zum leitenden Angestellten iSd § 14 Abs. 2 KSchG hergeleitet werden. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 1891/05 | |
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