JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verhältnismäßigkeitsprüfung
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, StPO, LUIG |
| Schlagworte: | Hauptsacheverfahren, Zwischenverfahren, Streitgegenstand, Umweltinformationen, Verwaltungsvorgänge, Aktenmaterial, Aktenvorlage, Weigerung, Sperrerklärung, Informationseinschränkungen, Anonymisierungen, Schwärzungen, Wohl des Landes, Nachteil, wesensmäßige Geheimhaltungsbedürftigkeit, Betriebsgeheimnis, personenbezogene Daten, Auskunftsinteresse, Offenbarungsinteresse, Schutzzweck, Wahrheitsfindung, effektiver Rechtsschutz verfassungsmäßiger Rang, Grundrechtsbezug, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verhältnismäßigkeitsprüfung, personalisierter Informationseinschlag, verwaltungsinterne Vorgänge, Gutachten, Aktenvermerke, amtlicher Bezug, persönlich privater Bezug |
| Stichwort: | Verhältnismäßigkeitsprüfung |
| Leitsatz: | 1. Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch gegenstandslos, dass auch im Hauptsacheverfahren über die Pflicht zur Vorlage der Akten - hier Zugang zu Umweltinformationen - gestritten wird (wie BVerwG, NvwZ 2008, 554 ff.). 2. Maßstab der im Zwischenstreit vorzunehmenden Rechtswidrigkeitsprüfung bleibt auch dann grundsätzlich das prozessuale Normprogramm des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht das für die Informationserteilung im Hauptsachestreit einschlägige materielle Recht. 3. Als Geheimhaltungsgrund für Umweltinformationen eignet sich innerhalb des Anwendungsbereichs des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO weniger der öffentliche Belang an der Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Landes als vielmehr das private Interesse an der Wahrung personenbezogener Daten und des Betriebsgeheimnisses. 4. Werden Umweltinformationen in objektivierter Form z.B. in Gestalt eines Untersuchungsberichts oder eines Sachverständigengutachtens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unterliegt der dieser Informationserteilung vorausgehende innerbehördliche Abstimmungs- und Meinungsbildungsprozess nur bei Vorliegen eines speziellen hierauf gerichteten Auskunftsinteresses der Offenlegung (hier verneint). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 12 F 11054/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Außerordentliche Kündigung, Zukunftsprognose, Verhältnismäßigkeitsprüfung |
| Stichwort: | Verhältnismäßigkeitsprüfung |
| Leitsatz: | 1. Ein Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung kann schon dann bestehen, wenn in der Vergangenheit zwar keine pflichtwidrige Arbeitsverweigerung vorliegt, diese aber im Kündigungszeitpunkt für die Zukunft ernsthaft angekündigt wird. Die Ankündigung des Arbeitnehmers kann eine ausreichende Basis für die Prognose einer zukünftig befürchteten Störung (im Leistungsbereich) sein. 2. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine neuerliche Abmahnung entbehrlich, wenn eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall in einer vorausgegangenen rechtswidrigen Abmahnung ausgesprochen worden ist. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 7 Sa 233/07 | |
| Rechtsgebiete: | BayVwVfG, LfAG, BGB |
| Schlagworte: | Widerruf eines Investitionszuschusses, zweckwidrige Verwendung einer Subvention, Verstoß gegen Nebenbestimmungen - tatsächlich geleistete Zahlungen als förderfähiger Aufwand, Ermessensanforderungen bei ministerieller Einzelfallweisung, Gesamtwiderruf bei partieller Zweckverfehlung, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Unanwendbarkeit der AGB-Bestimmungen auf subordinationsrechtliche - Nebenbestimmungen, Mitteilungspflicht über Änderung maßgeblicher Umstände |
| Stichwort: | Verhältnismäßigkeitsprüfung |
| Leitsatz: | 1. Soweit eine übergeordnete Behörde eine nachgeordnete Stelle zum Erlass eines Ermessensverwaltungsakts anweist, muss der zur Weisungserteilung führende Entscheidungsfindungsprozess den Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensausübung entsprechen. 2. Bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention und einzelnen Auflagenverstößen liegt es grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 22 B 01.2468 | |
| Rechtsgebiete: | AEG, BImSchG, VwVfG, 16. BImSchV |
| Schlagworte: | Abwägungsspielraum, Alternativenvergleich, Auswahlentscheidung, besonders überwachtes Gleis, Betriebserschwernisse, Einwendungsausschluss, Erschütterungsschutz, Gesundheitsgefährdung, Grobprüfung, Holzschwellen, Kosten-Nutzen-Analyse, Lärmschutzkonzept, Lärmschutzmaßnahme, Nahverkehrsstrecke, Planfeststellung, Schallschutz-Mittelwand, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Vorbelastung, Vorrang aktiven Schallschutzes. |
| Stichwort: | Verhältnismäßigkeitsprüfung |
| Leitsatz: | 1. Die Darlegungsanforderungen an Einwendungen im Planfeststellungsverfahren müssen sich an den Möglichkeiten betroffener Laien orientieren. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand voraussetzen, können von einem Einwender regelmäßig nicht erwartet werden. 2. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schallschutzmaßnahmen ist Bestandteil der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der die Planfeststellungsbehörde über einen begrenzten Abwägungsspielraum verfügt. 3. Ein Vergleich alternativer Lärmschutzkonzepte hat sich primär an der jeweiligen Schutzwirkung für die durch unzumutbare Lärmeinwirkungen Betroffenen und allenfalls sekundär an dem jeweiligen Schutz der gesamten Umgebungsbebauung zu orientieren. 4. Der Einbau von Holzschwellen in eine Bahnstrecke ist keine Lärmschutzmaßnahme, die im Rahmen der Auswahl zwischen verschiedenen Lärmschutzkonzepten berücksichtigt werden müsste. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 15.03 | |
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