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Verhältnismäßigkeitsprinzip

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 198/08 vom 20.01.2009

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Arbeitsplatzwegfall, Arbeitszeit, Gleichbehandlung, Kündigung, Lehrer, Schule, Teilzeitarbeit, Teilzeitquote, Verhältnismäßigkeitsprinzip, unternehmerische Entscheidung
Stichwort:Verhältnismäßigkeitsprinzip
Leitsatz:1. Die Entscheidung des beklagten Landes, Lehrkräften, die sich nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) beteiligen, eine Beendigungskündigung auszusprechen, wenn der rechnerische Bedarf für die Fächerkombination der betroffenen Lehrkraft unter 50 Prozent absinkt, ist keine unternehmerische Entscheidung, die kündigungsrechtlich nur einer Willkürkontrolle unterliegt. Denn diese Maßnahme ergibt sich weder aus betriebsorganisatorischen Zwängen noch ist sie Teil der Verabredungen aus dem Lehrerpersonalkonzept.

2. Teilweise Parallelentscheidung zur Entscheidung LAG Mecklenburg-Vorpommern 29. Juli 2008 - 5 Sa 147/07, die vollständig dokumentiert ist.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 198/08



LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 147/07 vom 15.07.2008

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Arbeitsplatzwegfall, Arbeitszeit, Gleichbehandlung, Kündigung, Lehrer, Schule, Teilzeitarbeit, Teilzeitquote, Verhältnismäßigkeitsprinzip, unternehmerische Entscheidung
Stichwort:Verhältnismäßigkeitsprinzip
Leitsatz:1. Die Entscheidung des beklagten Landes, Lehrkräften, die sich nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) beteiligen, eine Beendigungskündigung auszusprechen, wenn der rechnerische Bedarf für die Fächerkombination der betroffenen Lehrkraft unter 50 Prozent absinkt, ist keine unternehmerische Entscheidung, die kündigungsrechtlich nur einer Willkürkontrolle unterliegt. Denn diese Maßnahme ergibt sich weder aus betriebsorganisatorischen Zwängen noch ist sie Teil der Verabredungen aus dem Lehrerpersonalkonzept.

2. Eine Beendigungskündigung gegenüber diesen Lehrkräften lässt sich auch nicht auf das Argument stützen, man benötige deren Stellen bzw. Stellenanteile um die Beschäftigungsquote (Teilzeitquote) für die teilnehmenden Lehrkräfte zu stabilisieren. Denn eine solche Kündigung wäre unverhältnismäßig, da auch die nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmenden Lehrkräfte mit ihrer durch Änderungskündigungen erzwungenen Teilzeitarbeit ebenfalls einen erheblichen Anteil des sozialverträglichen Personalabbaus schultern. Sie können daher nicht gänzlich von den Schutzmechanismen des LPK ausgeschlossen werden.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 147/07

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 642/07 vom 17.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Änderungskündigung, Bestimmtheit, Schriftformerfordernis, Entgeltreduzierung, Sanierungskonzept, Verhältnismäßigkeitsprinzip
Stichwort:Verhältnismäßigkeitsprinzip
Leitsatz:1. Spricht ein Arbeitgeber zum gleichen Zeitpunkt fünf Änderungskündigungen, mit denen gemeinsam ein bestimmtes Einsparvolumen bei den Personalkosten durch Entgeltreduzierungen - u. a. bei Stundenlohn, Zuschlägen, Gratifikationen - erreicht werden soll, gegenüber jedem Arbeitnehmer aus, so genügt er dem Bestimmtheitserfordernis im Sinne von § 145 BGB, wenn in jedem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wird, dass neben der darin erklärten Änderungskündigung noch weitere vier Änderungskündigungen erfolgen.

2. Soweit aufgrund des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB der Zusammenhang aller fünf Änderungen in den Kündigungsschreiben zum Ausdruck gebracht werden muss, wird dem durch die Nummerierung der Kündigungen und den Hinweis in jedem Kündigungsschreiben auf die vier weiteren Änderungskündigungen Genüge getan.

3. Strebt der Arbeitgeber mit einer dieser Änderungskündigungen eine Vereinheitlichung der wöchentlichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer an, so muss er zur Darlegung der sozialen Rechtfertigung dieser Kündigung dartun, inwiefern die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit bei einem Teil der Arbeitnehmer und die gleichzeitige Verkürzung bei anderen Arbeitnehmern dem prognostizierten künftigen Beschäftigungsbedarf entspricht. Allein mit einer "positiven Auswirkung auf das Betriebsklima" kann die Veränderung der Arbeitszeit nicht gerechtfertigt werden.

4. Zudem muss er darlegen, inwiefern er sich bei den mit der Veränderung der Arbeitszeit verbundenen Entgeltreduzierungen auf das beschränkt hat, was zur Vermeidung einer - teilweisen - Betriebsstilllegung erforderlich ist. Dabei können weder die Zustimmung des Betriebsrats noch des weit überwiegenden Teils der Belegschaft (hier: 93 %) als ein aussagekräftiger Umstand dafür gelten, dass die angebotenen Änderungen zur Sanierung des Betriebes notwendig sind.

5. Zum Inhalt eines im Kündigungsschutzprozess vorgelegten, vom Arbeitgeber selbst erstellten Sanierungskonzept gehört es, jede Ertrags- und Kostenposition zu erläutern.

6. Es liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig fünf gesonderte Änderungskündigungen gegenüber jedem Arbeitnehmer ausspricht, mit denen er gemeinsam ein bestimmtes Einsparvolumen bei den Personalkosten erreichen will.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 642/07

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 640/07 vom 17.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Änderungskündigung, Bestimmtheit, Schriftformerfordernis, Entgeltreduzierung, Sanierungskonzept, Verhältnismäßigkeitsprinzip
Stichwort:Verhältnismäßigkeitsprinzip
Leitsatz:1. Spricht ein Arbeitgeber zum gleichen Zeitpunkt fünf Änderungskündigungen, mit denen gemeinsam ein bestimmtes Einsparvolumen bei den Personalkosten durch Entgeltreduzierungen - u. a. bei Stundenlohn, Zuschlägen, Gratifikationen - erreicht werden soll, gegenüber jedem Arbeitnehmer aus, so genügt er dem Bestimmtheitserfordernis im Sinne von § 145 BGB, wenn in jedem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wird, dass neben der darin erklärten Änderungskündigung noch weitere vier Änderungskündigungen erfolgen.

2. Soweit aufgrund des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB der Zusammenhang aller fünf Änderungen in den Kündigungsschreiben zum Ausdruck gebracht werden muss, wird dem durch die Nummerierung der Kündigungen und den Hinweis in jedem Kündigungsschreiben auf die vier weiteren Änderungskündigungen Genüge getan.

3. Strebt der Arbeitgeber mit einer dieser Änderungskündigungen eine Vereinheitlichung der wöchentlichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer an, so muss er zur Darlegung der sozialen Rechtfertigung dieser Kündigung dartun, inwiefern die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit bei einem Teil der Arbeitnehmer und die gleichzeitige Verkürzung bei anderen Arbeitnehmern dem prognostizierten künftigen Beschäftigungsbedarf entspricht. Allein mit einer "positiven Auswirkung auf das Betriebsklima" kann die Veränderung der Arbeitszeit nicht gerechtfertigt werden.

4. Zudem muss er darlegen, inwiefern er sich bei den mit der Veränderung der Arbeitszeit verbundenen Entgeltreduzierungen auf das beschränkt hat, was zur Vermeidung einer - teilweisen - Betriebsstilllegung erforderlich ist. Dabei können weder die Zustimmung des Betriebsrats noch des weit überwiegenden Teils der Belegschaft (hier: 93 %) als ein aussagekräftiger Umstand dafür gelten, dass die angebotenen Änderungen zur Sanierung des Betriebes notwendig sind.

5. Zum Inhalt eines im Kündigungsschutzprozess vorgelegten, vom Arbeitgeber selbst erstellten Sanierungskonzept gehört es, jede Ertrags- und Kostenposition zu erläutern.

6. Es liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig fünf gesonderte Änderungskündigungen gegenüber jedem Arbeitnehmer ausspricht, mit denen er gemeinsam ein bestimmtes Einsparvolumen bei den Personalkosten erreichen will.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 640/07


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