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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10469/09.OVG vom 19.06.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK
Schlagworte:abgeleitetes Aufenthaltsrecht, abhängiges Aufenthaltsrecht, Abschiebung, Abschiebungshindernis, Absicht des Gesetzgebers, Altfallregelung, Anspruch, atypisch, Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht, Ausreise, Ausreisehindernis, Ausreisepflicht, Bleiberechtsbeschluss, Duldung, einfinden, eingliedern, Eingriff, Eltern, Elternteil, Entstehungsgeschichte, Ermessen, Ermessensentscheidung, Erwerbstätigkeit, geduldet, gesetzliche Altfallregelung, getäuscht, Herkunft, Identität, Integration, integriert, kausal, Kausalität, Kausalitätserfordernis, Kind, minderjährig, minderjähriges Kind, notwendig, notwendiger Eingriff, Privatleben, rechtliche Gründe, rechtstreu, rechtstreues Verhalten, Reintegration, Rückkehr, Sinn und Zweck, Sprache, Sprachkenntnisse, Staatsangehörigkeit, täuschen, Täuschung, Unmöglichkeit der Ausreise, unzumutbar, Unzumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wiedereingliederung, Ziel des Gesetzes, zumutbar, Zumutbarkeit.
Stichwort:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Leitsatz:Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10469/09.OVG



LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 3 Sa 313/08 vom 17.06.2009

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Geeignetheit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, personenbedingte Änderungskündigung, verhaltensbedingte Änderungskündigung
Stichwort:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Leitsatz:Eine Stundenreduzierung im Rahmen einer Änderungskündigung ist allein für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, den Leistungswillen oder das Leistungsvermögen eines Arbeitnehmers zu verbessern.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 Sa 313/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 110/08 vom 21.01.2009

Rechtsgebiete:BBG, BPolBG
Schlagworte:Amtsführungsverbot, Dienstfähigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Zweifel, zwingende dienstliche Gründe
Stichwort:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Leitsatz:Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Polizeibeamtin rechtfertigen nur dann den Erlass eines Amtsführungsverbots aus zwingenden dienstlichen Gründen, wenn sie von solchem Gewicht sind, dass die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung gefährdet ist und es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kommt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 110/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 12 F 11054/08.OVG vom 03.11.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, StPO, LUIG
Schlagworte:Hauptsacheverfahren, Zwischenverfahren, Streitgegenstand, Umweltinformationen, Verwaltungsvorgänge, Aktenmaterial, Aktenvorlage, Weigerung, Sperrerklärung, Informationseinschränkungen, Anonymisierungen, Schwärzungen, Wohl des Landes, Nachteil, wesensmäßige Geheimhaltungsbedürftigkeit, Betriebsgeheimnis, personenbezogene Daten, Auskunftsinteresse, Offenbarungsinteresse, Schutzzweck, Wahrheitsfindung, effektiver Rechtsschutz verfassungsmäßiger Rang, Grundrechtsbezug, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verhältnismäßigkeitsprüfung, personalisierter Informationseinschlag, verwaltungsinterne Vorgänge, Gutachten, Aktenvermerke, amtlicher Bezug, persönlich privater Bezug
Stichwort:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Leitsatz:1. Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch gegenstandslos, dass auch im Hauptsacheverfahren über die Pflicht zur Vorlage der Akten - hier Zugang zu Umweltinformationen - gestritten wird (wie BVerwG, NvwZ 2008, 554 ff.).

2. Maßstab der im Zwischenstreit vorzunehmenden Rechtswidrigkeitsprüfung bleibt auch dann grundsätzlich das prozessuale Normprogramm des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht das für die Informationserteilung im Hauptsachestreit einschlägige materielle Recht.

3. Als Geheimhaltungsgrund für Umweltinformationen eignet sich innerhalb des Anwendungsbereichs des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO weniger der öffentliche Belang an der Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Landes als vielmehr das private Interesse an der Wahrung personenbezogener Daten und des Betriebsgeheimnisses.

4. Werden Umweltinformationen in objektivierter Form z.B. in Gestalt eines Untersuchungsberichts oder eines Sachverständigengutachtens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unterliegt der dieser Informationserteilung vorausgehende innerbehördliche Abstimmungs- und Meinungsbildungsprozess nur bei Vorliegen eines speziellen hierauf gerichteten Auskunftsinteresses der Offenlegung (hier verneint).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 12 F 11054/08.OVG


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