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Vergütungsschema

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LAG-KOELN – Urteil, 11 TaBV 84/02 vom 09.05.2003

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Mitbestimmung, Eingruppierung, Gleichbehandlung, betriebliche Übung, Vergütungsschema
Stichwort:Vergütungsschema
Leitsatz:1. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG, Alternative "Eingruppierung" setzt voraus, dass der Arbeitgeber zur Eingruppierung aus anderen Rechtsgründen verpflichtet ist; es kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber bei der Einstellung von Arbeitnehmern die Vergütung frei aushandelt, ohne dass ein Tarifvertrag oder ein sonstiges Vergütungsschema aus Rechtsgründen angewandt werden müsste.

2. Ein (nicht allgemein verbindlicher) Entgelttarifvertrag (ETV) wird nicht deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung auf die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer anwendungspflichtig, weil der Arbeitgeber ihn auf die Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen (pflichtgemäß) anwendet; er wird auch nicht kraft betrieblicher Übung auf die Arbeitsverhältnisse der Nicht-Tarifgebundenen anwendungspflichtig, wenn der Arbeitgeber sich bei der Lohnfindung an ihm aus Wettbewerbsgründen orientiert, dabei die nach Ansicht des Betriebsrats falsche Gehaltsgruppe im Auge hat und die tariflichen Entgeltbeträge (der falschen Gruppe) nicht starr übernimmt, sondern teilweise vom Betriebsrat so genannte "außertarifliche" Vergütungsbestandteile gewährt. Unter diesen Voraussetzungen entsteht auch kein inhaltlich an den ETV angelehntes generelles Vergütungsschema, bei dessen Anwendung der Betriebsrat mitzubestimmen hätte.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 TaBV 84/02




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