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Vergütungsfestsetzung für ehrenamtlich tätigen Nachlaßpfleger

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 146/02 vom 31.05.2002

Rechtsgebiete:BGB, FGG, BtÄndG, BVormVG, KostO
Schlagworte:Vergütungsfestsetzung für ehrenamtlich tätigen Nachlaßpfleger
Stichwort:Vergütungsfestsetzung für ehrenamtlich tätigen Nachlaßpfleger
Leitsatz:1) Bei der Festsetzung der Vergütung eines ehrenamtlich tätigen Nachlaßpflegers auf der Grundlage des § 1836 Abs. 3 BGB in der Fassung durch das BtÄndG ist es ermessensfehlerfrei, anstelle der Bemessung nach einem Prozentsatz vom Nachlaßwert maßgebend auf den von dem Pfleger geleisteten Zeitaufwand und die Schwierigkeit seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen.

2) Bei dieser Ermessensausübung kann berücksichtigt werden, daß es dem Ausnahmecharakter des § 1836 Abs. 3 BGB widerspräche, einem ehrenamtlich tätigen Pfleger eine höhere Vergütung zu bewilligen, als sie für einen berufsmäßige tätigen Pfleger hätte festgesetzt werden können.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 146/02




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