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Vergütung von Schulhausmeistern nach Bewährung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 298/99 vom 17.05.2000

Rechtsgebiete:BZT-A/NRW
Schlagworte:Vergütung von Schulhausmeistern nach Bewährung
Stichwort:Vergütung von Schulhausmeistern nach Bewährung
Leitsatz:Leitsätze:

Für den Schulhausmeister an einer Schule mit einer Gesamtreinigungsfläche von mehr als 10.250 qm, der nach § 6 Abschn. B Abs. 7 des Bezirks-Zusatztarifvertrages - A/NRW in der Fassung vom 14. Februar 1986 "eingruppiert" ist "in VergGr. VI b zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. VI b" BAT, ist kein Bewährungsaufstieg vorgesehen. Dieser Schulhausmeister hat daher nicht wie der in VergGr. VI b BAT eingruppierte Schulhausmeister an einer Schule mit einer Reinigungsfläche von mehr als 7.500 qm bis 10.250 qm nach sechsjähriger Bewährung Anspruch auf eine - für ihn: weitere - Vergütungsgruppenzulage in der vorgenannten Höhe.

Aktenzeichen: 4 AZR 298/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 17. Mai 2000
- 4 AZR 298/99 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 6 (6) Ca 2030/98 v -
Urteil vom 20. Juli 1998

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 2 Sa 1404/98 -
Urteil vom 29. Oktober 1998
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 298/99




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