JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vergütung von Schulhausmeistern nach Bewährung
| Rechtsgebiete: | BZT-A/NRW |
| Schlagworte: | Vergütung von Schulhausmeistern nach Bewährung |
| Stichwort: | Vergütung von Schulhausmeistern nach Bewährung |
| Leitsatz: | Leitsätze: Für den Schulhausmeister an einer Schule mit einer Gesamtreinigungsfläche von mehr als 10.250 qm, der nach § 6 Abschn. B Abs. 7 des Bezirks-Zusatztarifvertrages - A/NRW in der Fassung vom 14. Februar 1986 "eingruppiert" ist "in VergGr. VI b zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. VI b" BAT, ist kein Bewährungsaufstieg vorgesehen. Dieser Schulhausmeister hat daher nicht wie der in VergGr. VI b BAT eingruppierte Schulhausmeister an einer Schule mit einer Reinigungsfläche von mehr als 7.500 qm bis 10.250 qm nach sechsjähriger Bewährung Anspruch auf eine - für ihn: weitere - Vergütungsgruppenzulage in der vorgenannten Höhe. Aktenzeichen: 4 AZR 298/99 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 17. Mai 2000 - 4 AZR 298/99 - I. Arbeitsgericht Wuppertal - 6 (6) Ca 2030/98 v - Urteil vom 20. Juli 1998 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 2 Sa 1404/98 - Urteil vom 29. Oktober 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 298/99 | |
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