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Vergütung stundenweiser Rufbereitschaft im TVöD-V

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 6 AZR 114/08 vom 05.02.2009

Rechtsgebiete:TVöD-V
Schlagworte:Vergütung stundenweiser Rufbereitschaft im TVöD-V
Stichwort:Vergütung stundenweiser Rufbereitschaft im TVöD-V
Leitsatz:Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen mehrere Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD-V vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich eine Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V zu zahlen.
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 114/08




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