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Vergütung bei Einsichtnahme in mehrere Register

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 30/01 vom 20.09.2001

Rechtsgebiete:KostO, BNotO
Schlagworte:Vergütung bei Einsichtnahme in mehrere Register
Stichwort:Vergütung bei Einsichtnahme in mehrere Register
Leitsatz:Gegenstand der Vergütung nach § 150 KostO ist die Erstellung einer Bescheinigung. Es kommt nicht darauf an, in wie viele Register der Notar Einsicht nehmen oder wie viele Registerauszüge er auswerten muß, um die eine Bescheinigung zu erstellen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 30/01




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