JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vergnügungsstätte
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Gebot der Rücksichtnahme, Pferdewettbüro, Sportwette, Trading-Down-Effekt, unbeplanter Innenbereicht, Vergnügungsstätte, Wettbüros |
| Stichwort: | Vergnügungsstätte |
| Leitsatz: | 1. Wettbüros fallen unter den Begriff der "Vergnügungsstätte", wobei für deren bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach erforderlich ist, ob es sich um Pferdewettbüros oder sonstige Wettbüros handelt. 2. Handelt es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO, kann gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO die Ansiedlung eines weiteren Wettbüros wegen der dort anzutreffenden Anzahl derartiger Anlagen der Eigenart des Baugebiets widersprechen. 3. Die in § 15 Abs. 1 BauNVO für Gebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB vorgesehene Feinsteuerung findet für Gebiete nach § 34 Abs. 1 BauGB (Gemengelagen) ihre Entsprechung im Gebot der Rücksichtnahme. 4. Die weitere Ansiedlung eines Wettbüros in einem nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet kann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn sie wegen der dort bereits vorhandenen und schutzwürdigen anderen Nutzungen, insbesondere von Wohnnutzung, aber auch von Büro- und Ladenlokalnutzung, unverträglich ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UZ 2566/07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | ausnahmsweise Zulassung, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Gebietscharakter, Recht auf Ablösung, Spielhalle, Stellplatzpflicht, Trading-Down-Effekt, Vergnügungsstätte |
| Stichwort: | Vergnügungsstätte |
| Leitsatz: | Können aufgrund eines einfachen Bebauungsplans, der keinen Gebietscharakter festsetzt, ausnahmsweise Spielhallen zugelassen werden, kommt es nicht auf die Bestimmung des tatsächlichen Gebietscharakters und ein Sich-Einfügen nach § 34 BauGB an, sondern darauf, ob eine Ermessensreduzierung auf Null für die Erteilung einer Ausnahme vorliegt. Bei ihrer Ermessensentscheidung darf die Bauaufsicht berücksichtigen, ob es weitere Spielhallen im Plangebiet gibt, ob mit der Zulassung zusätzlicher Spielhallen ein städtebaulich unerwünschter Trading-down-Effekt verbunden ist und ob die Stellplatzpflicht ohne Ablösung erfüllt werden kann. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 A 825/08.Z | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Satzung, Änderungssatzung, Normenkontrolle, Änderung, Änderungsplanung, Änderungsplan, Industriegebiet, Diskothek, Vergnügungsstätte, kerngebietstypische Vergnügungsstätte, Beteiligung, Auslegung, Änderung, Ergänzung, Klarstellung, Stellungnahme, Prüfung, Mitteilung, Bekanntmachung, Kennzeichnung, Planerforderlichkeit, privates Interesse, städtebauliche Zielsetzung, planungsrechtliche Sicherung, Planungssicherheit, Investitionssicherheit, Standort, Arbeitsplätze, Wirtschaft, Wirtschaftlichkeit, Marktanpassung, Zweckbestimmung, Baugebiet, Gemengelage, Verkehr, Verkehrszunahme, Arbeitnehmerschutz, Zuwegung, Zufahrt, Abwägung, Konfliktbewältigung, städtebaulicher Vertrag |
| Stichwort: | Vergnügungsstätte |
| Leitsatz: | Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10039/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO |
| Schlagworte: | Bordell, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Gewerbebetrieb, Normenkontrolle, vorgezogene Sicherungsbedürfnis, Veränderungssperre, Vergnügungsstätte, Verhinderungsplanung |
| Stichwort: | Vergnügungsstätte |
| Leitsatz: | 1. Eine Veränderungssperre tritt mit Bekanntmachung "ihres" Bebauungsplanes auch dann gem. § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft, wenn die Gemeinde alsbald nach der Bekanntmachung die Fehlerhaftigkeit des Plans erkennt (hier: Auseinanderfallen von Festsetzungsinhalt und -willen; fehlerhafte Ausfertigung). 2. Die Gemeinde hat allerdings die Möglichkeit, das ergänzende Verfahren durch eine neue Veränderungssperre zu sichern. 3. Zum berechtigten Interesse, das Außerkrafttreten einer Veränderungssperre feststellen zu lassen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 22/07 | |
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