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Vergleichsvertrag

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 129/06 vom 18.11.2008

Rechtsgebiete:ThürStrG, ThürKAG, ThürVwVfG
Schlagworte:Abwasseranlage, Einleitung, Einleitungsgebühr, Entgelt, Erneuerung, Ersatzmaßstab, Gebühr, Gebührenerhebung, Herstellung, Kommunale Einrichtung, Kostenbeteiligung, Mitbenutzung, Nachforderung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Ortsdurchfahrtenrichtlinie, Straßenbaulast, Straßenbaulastträger, Straßenentwässerung, Straßenentwässerungsgebühr, Straßenoberflächenentwässerung, Straßenoberflächenwasser, Träger der Straßenbaulast, Unterhaltungskosten, Vergleichsvertrag
Stichwort:Vergleichsvertrag
Leitsatz:1. Normzweck des § 23 Abs. 5 ThürStrG ist es, dem Träger der Straßenbaulast einen vereinfachten und pauschalierenden finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zur Straßenentwässerung zur Verfügung zu stellen, der alle Kosten der Mitbenutzung einschließlich der laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer der Anlage im Voraus abdeckt. § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG schließt daher im Fall einer Kostenbeteiligung im Sinne des Satzes 1 auch jede spätere Gebührenerhebung für die Mitbenutzung der betreffenden Anlage auf die Dauer ihrer Nutzungszeit aus.

2. Für die Höhe der Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers kommt es ausschließlich auf die - fiktiven - Kosten an, die der Bau einer straßeneigenen Entwässerung erfordern würde. Weder die konkreten Kosten der Herstellung oder Erneuerung der kommunalen Entwässerungsanlage noch die konkreten Kosten ihrer laufenden Unterhaltung sind maßgeblich.

3. Zu Voraussetzungen und Grenzen von Verträgen über die Höhe der Kostenbeteiligung im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG.

4. Der Ausschluss der Gebührenerhebung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG wirkt auch zulasten eines kommunalen Einrichtungsträgers, der die zur Straßenentwässerung mitbenutzte Anlage später übernommen und zum Bestandteil einer neuen Einrichtung gemacht hat.

5. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 129/06



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 470/06 vom 20.03.2007

Rechtsgebiete:LSA-VwVfG, VwVfG, AO
Schlagworte:Vergleich, Vergleichsvertrag, Verständigung, tatsächliche
Stichwort:Vergleichsvertrag
Leitsatz:Vertragliche Vereinbarungen über Kommunalabgaben sind grundsätzlich unwirksam. Eine Ausnahme vom Verbot der vertraglichen Vereinbarung über Kommunalabgaben gilt einzig für den Fall, dass das Gesetz die Regelung durch Vertrag, wie in dem § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA, ausdrücklich zulässt.

Als vertragliche Vereinbarungen in diesem Sinne sind jedoch Vergleichsverträge nach § 55 VwVfG LSA a.F. (§ 55 VwVfG) zumindest im kommunalen Gebühren- und Beitragsrecht nicht anzusehen. Es kann offen bleiben, ob dies - über den Fall der sog. "tatsächlichen Verständigung" (vgl. dazu Tipke/Kruse, FGO/AO, Vor §§ 118 AO Rdnr. 10 ff. m.w.N) hinaus - auch für das kommunale Steuerrecht gilt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 470/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 316/05 vom 22.03.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO, GVG, BGB
Schlagworte:Entschädigung, Amtshaftung, culpa in contrahendo, Vergleichsvertrag
Stichwort:Vergleichsvertrag
Leitsatz:1. Die abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO gilt entsprechend für Ansprüche auf Erfüllung eines Vergleichsvertrags, in dem im Wesentlichen Ansprüche geregelt werden, für die nach dieser Vorschrift ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (wie OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.07.1983 - 9 U 176/82 - VBlBW 1984, 320).

2. Dies gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines solchen Vergleichsvertrags.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 316/05


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