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Vergleichsberechnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10313/08.OVG vom 04.07.2008

Rechtsgebiete:BVO
Schlagworte:Beihilfe, Krankenhaus der Maximalversorgung, Privatklinik, Vergleichsberechnung
Stichwort:Vergleichsberechnung
Leitsatz:§ 5a Abs. 3 BVO erfordert einen Vergleich der Behandlungskosten der Privatklinik mit den Entgelten desjenigen nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, welches die in der Privatklinik durchgeführte Therapie anbietet.

War dies im Zeitpunkt der Maßnahme in keinem solchen Krankenhaus der Fall, so sind lediglich die Aufwendungen erstattungsfähig, die für die dort durchgeführte (konventionelle) Behandlung der Erkrankung entstanden wären. Nur dann, wenn diese nicht mehr als diejenige Krankenhausleistung anerkannt werden kann, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit medizinisch zweckmäßig und aus-reichend ist, sind die Kosten der Privatklinik in voller Höhe beihilfefähig.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10313/08.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 8.07 vom 25.06.2008

Rechtsgebiete:VwGO, GrStG, BewG
Schlagworte:Grundsteuererlass, Ertragsminderung, normaler Rohertrag, Jahresrohmiete, übliche Jahresrohmiete, geschätzte übliche Jahresrohmiete, übliche Miete, Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren, Vergleichsberechnung, Erlasszeitraum, Auslegung, teleologische Auslegung, struktureller Leerstand, Zumutbarkeit, Fortschreibung des Einheitswerts
Stichwort:Vergleichsberechnung
Leitsatz:1. Ein Grundsteuererlass kommt nach den in § 33 Abs. 1 GrStG bestimmten Voraussetzungen auch in Fällen strukturellen Leerstandes in Betracht, in denen die Ertragsminderung des Grundstücks weder atypisch noch vorübergehend ist.

2. Kommt es für das Maß der Minderung des normalen Rohertrags auf die übliche Miete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG, § 79 Abs. 2 BewG) oder die übliche Jahresrohmiete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG) an, so sind der erzielte Ertrag und der übliche Ertrag gegenüberzustellen. Dabei sind für die Bestimmung des "Üblichen" die Erträge von Objekten vergleichbarer Beschaffenheit gegenüberzustellen (wie Urteil vom 3. Mai 1991 BVerwG 8 C 13.89 Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24).

3. Der Steuerpflichtige hat die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, wenn er im Falle eines Leerstandes die Vermietung innerhalb einer marktüblichen Preisspanne anbietet. Vermietungsangebote am unteren Rand dieser Preisspanne oder sogar darunter muss er nicht abgeben.

4. Maßnahmen, die die Ertragsminderung reduzieren oder auffangen können, müssen dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 8.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 30.06 vom 27.03.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, BeamtVG 1992, BeamtVG 1994
Schlagworte:Abfindung, Abwendungsbefugnis, Beamtenversorgung, Dynamisierung, fiktive Rente, Gesetzesbindung, Gesetzesvorbehalt, Kapital, Lebenserwartung, Rentenlaufzeit, Ruhensregelung, Sterbetafel, überstaatliche Einrichtung, Vergleichsberechnung, Verrentung, versicherungsmathematische Grundsätze, Zinsen
Stichwort:Vergleichsberechnung
Leitsatz:Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag, so ist der Ruhensberechnung dieser Kapitalbetrag in voller Höhe zugrunde zu legen.

Die in § 56 Abs. 3 BeamtVG vorgeschriebene Ermittlung einer fiktiven Rente erfordert Rechengrößen, die der Gesetzgeber selbst festzulegen hat.

Bis zu einer gesetzlichen Regelung ist die Vorschrift in der Weise anzuwenden, dass das Kapital unverzinst bleibt und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 30.06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10053/06.OVG vom 19.05.2006

Rechtsgebiete:BeamtVG, GG
Schlagworte:Vergleichsberechnung, Ruhensregelung, Vermeidung von Doppelversorgung, Kapitalabfindung, zwischen- oder überstaatliche Einrichtung, Eigenleistung des Beamten, Eigentumsgarantie, Alimentationspflicht, Dynamisierung der Kapitalabfindung, Einbeziehung von Zinsen, Berechnung der Zinsen, Verrentung der Kapitalbeträge, Anlage 9 zum Bewertungsgesetz, Sterbetafel 1986/88, Sterbetafel 1995/1997
Stichwort:Vergleichsberechnung
Leitsatz:Die gemäß § 56 Abs. 3 BeamtVG vorgeschriebene Verrentung von Kapitalabfindungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen schließt grundsätzlich auch solche Kapitalbeträge ein, die auf eigenen Einzahlungen des Beamten beruhen. Die Eigentumsgarantie oder der Alimentationsgrundsatz stehen dem nicht entgegen.

Die Verrentung erfasst auch Zinsen, die auf die Kapitalabfindungen im Zeitraum zwischen Auszahlung und Eintritt des Versorgungsfalles anfallen.

Zur Verrentung der Kapitalabfindungen nach Maßgabe der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10053/06.OVG


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